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OLG Stuttgart: Nach dem Autokauf über Widerrufsjoker Mehrwertsteuer zurückgeholt

Hamburg (ots)

In einem aktuellen Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 - hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Kreditverträge der Renault Bank fehlerhaft sind und eine vollständige Rückabwicklung nicht nur des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das finanzierte Fahrzeug zu erfolgen hat. Erfolgreich war der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Käufer eines Renault Scénic Diesel. Zur Finanzierung seines Fahrzeugerwerbs schloss er im Jahr 2015 einen Finanzierungsvertrag mit der Renault Bank. Unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen der Bank übte der Kläger Mitte 2018 sein Widerrufsrecht aus.

Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts habe die Bank keine klaren und verständlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht. Die Widerrufsinformation enthielt folgenden Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben."

"Erfreulich ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der Autokäufer über den Verbraucher-Widerruf wirtschaftlich einen Vorteil in Höhe von ca. der Umsatzsteuer erlangen kann", kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Vor einer Gerichtsentscheidung kommt oftmals ein Vergleich mit dem Inhalt in Betracht, dass der Finanzierungsvertrag bleibt, wie er ist, und die Bank lediglich Geld an den Widerrufenden zahlt."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Stuttgarter Richter überzeugend aus, dass sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten darstelle. Ein solcher Verbund ist gegeben, wenn dem Verbraucher der (Teil-)Finanzierungsvertrag mit beispielsweise auch der Volkswagen Bank GmbH, der BMW Bank GmbH, der Santander Consumer Bank AG oder der Mercedes-Benz Bank AG durch den Verkäufer des Fahrzeugs vermittelt wird. Eine gezahlte Anzahlung kann der Verbraucher ebenfalls zurückverlangen.

HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit kostenfreie Überprüfungen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit bei Kfz-Finanzierungen an.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

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