BGV warnt: Medikamente gegen Organabstoßung dürfen nicht leichtfertig ausgetauscht werden
Bonn (ots)
Viele Patienten bekommen die Gesundheitsreform direkt zu spüren, wenn sie für ihr Rezept nicht mehr das bekannte Medikament in der Apotheke erhalten. Mit Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung¹ zum 1. April 2008 kann nun auch bei Immunsuppressiva das Original gegen ein Nachahmerpräparat ausgetauscht werden. Ein schwerer Schlag für alle Transplantierten, denn bislang galt für die Medikamente gegen Abstoßungsreaktionen eine Ausnahmeregelung - und das aus gutem Grund.
"Die Mehrheit der Arzneimittel kann zwar relativ problemlos durch Generika ersetzt werden, so genannte Immunsuppressiva für Trans- plantierte nehmen jedoch eine Sonderstellung ein", warnt Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes für Gesundheitsinformation und Verbraucherschutz (BGV). Da Immun- suppressiva wie Ciclosporin nur einen stark begrenzten Wirkungs- bereich besitzen, müssen sie exakt dosiert werden. Bereits kleine Abweichungen können folgenschwere Auswirkungen haben: Ist die Wirkstoffkonzentration im Blut zu hoch, drohen starke Nebenwirkungen; bei Unterdosierung besteht die Gefahr der Organabstoßung. Das kann fatale Folgen für die Patienten haben, die unter Umständen jahrelang auf ihr Spenderorgan gewartet haben.
Frage der Austauschbarkeit ist umstritten
Bei Arzneimitteln mit einem stark begrenzten Wirkungsbereich ist eine Umstellung vom Original zum Generikum mit einem erhöhten Risiko verbunden, da bei jedem Präparatwechsel Schwankungen bei der Wirkstoffkonzentration im Blut nicht ausgeschlossen werden können. Zwar enthält das Generikum die gleichen Wirkstoffe wie das Original - bedingt durch die unterschiedliche Verarbeitung des Wirkstoffs oder die Verwendung anderer Hilfsstoffe, kann es aber durchaus zu Veränderungen bei der Freisetzung des Wirkstoffes im Blut kommen. Besonders negativ beurteilen Experten die Auswirkungen, wenn ein Transplantierter immer wieder ein anderes Generikum vom Apotheker bekommt. Das Gesetz schreibt nämlich nicht vor, dass die Austausch- barkeit verschiedener Generika untereinander untersucht werden muss. Wenn ein Generikum eine geringere Bioverfügbarkeit als das Original aufweist, das andere aber eine erhöhte, dann kann das noch größere Auswirkungen auf Wirksamkeit und Verträglichkeit haben - und damit das neue Organ und die Gesundheit des Patienten noch stärker gefährden.
Was kann der Patient tun?
Wenn der Patient den Arzneimittelaustausch ausschließen möchte, kann er den Arzt bitten, das Aut-idem-Feld auf dem Rezept durchzustreichen. Damit ist die "aut-idem-Regelung" (lat: oder das gleiche) ausgeschlossen und der Apotheker zur Abgabe genau des auf dem Rezept genannten Arzneimittels verpflichtet.
Ausführliche Informationen zu dem Thema Transplantation gibt der BGV auf der Internetseite www.bgv-transplantation.de . Unter dieser Adresse gelangen Interessierte auch zum Expertenforum, in dem erfahrene Transplantations-mediziner persönliche Fragen zur Organspende und Transplantation beantworten.
1)Die Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf eine Neufassung des Rahmenvertrages zur Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V geeinigt. Nach der Änderung des Rahmenvertrages, der am 1.4. in Kraft getreten ist, müssen alle Medikamente durch den Apotheker substituiert werden, wenn ein preisgünstigeres, in Wirkstoff, Indikation und Packungsgröße vergleichbares Fertigarzneimittel mit gleicher bzw. austauschbarer Darreichungsform angeboten wird.
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