Räumpflicht: Wer muss den Schnee schippen?
Saarbrücken (ots)
59 Prozent der Deutschen sind der Meinung: Bei einem Mietshaus ist für die Räumung des Gehwegs der Vermieter oder der Eigentümer verantwortlich. Im Mietvertrag kann die Räumpflicht jedoch auf den Mieter übertragen werden.
Hurra, es schneit! Doch wer greift zur Schneeschaufel? Laut einer forsa-Umfrage glauben 34 Prozent der Deutschen, dass die Räumpflicht beim Mieter liegt. 59 Prozent sind der Meinung: Schneeschippen und streuen muss der Vermieter oder Eigentü-mer. Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt, informiert über Pflichten und gibt Tipps, wie man sich gegen eventuelle Folgeschäden von Schnee und Eis absichern kann.
Wer muss den Schnee vom Gehweg räumen?
Generell gilt: Die Grundstückseigentümer sind fürs Räumen verantwortlich. "Im Mietvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass die Streu- und Räumpflicht auf den Mieter übertragen wird", sagt Bernd Kaiser. "Der Vermieter muss dann jedoch prüfen, ob der Mieter seiner Verpflichtung auch nachgekommen ist."
Wann und wie oft muss geräumt werden?
Die Gemeindesatzung regelt die Zeiten, zu denen die Wege von Schnee und Eis befreit werden müssen - und legt meist auch die Streumittel fest, die zum Einsatz kommen dürfen. In der Regel gilt: Zwischen 7 und 20 Uhr sollten Bürgersteige geräumt sein. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße freigeschoben werden. "Schneit es über längere Zeit, muss auch mehrfach am Tag geräumt werden", so Bernd Kaiser. "Berufstätige sollten sich um einen Ersatz kümmern."
Wie ist die Regelung bei Krankheit oder Urlaub?
Die Räumpflicht für Schnee und Eis bleibt auch bei Krankheit oder Urlaub bestehen. Der Verantwortliche muss für eine Vertretung sorgen, wenn er aufgrund einer Erkrankung dazu nicht in der Lage ist, arbeiten muss oder eine Urlaubsreise antritt. Ersatz kann beispielsweise der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.
Wer haftet bei einem Unfall?
Kommt es zu einem Unfall, wird die Rechtslage individuell geprüft. Bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht haftet der Verkehrssicherungspflichtige. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus greift die Privathaftpflichtversicherung, bei einem Mehrfamilienhaus oder vermietetem Einfamilienhaus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. "Wird ein Mensch verletzt, kann das mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn wer einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten: unbegrenzt und ein Leben lang", so Bernd Kaiser. Der Versicherungsexperte empfiehlt daher unbedingt den Abschluss einer entsprechenden Police.
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