Cosmos Konkret - BERUFSUNFÄHIGKEITSSCHUTZ | Teil 1 von 4
Berufsunfähigkeitsrente = Erwerbsminderungsrente?
Saarbrücken (ots)
Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, abstrakte Verweisung... Die unterschiedlichen Begriffe im Zusammenhang mit der Absicherung der eigenen Arbeitskraft können ganz schön verwirren. Zudem kursieren im Netz zahlreiche Irrtümer rund um den staatlichen und privaten Schutz. In einer vierteiligen Serie erklären CosmosDirekt-Experten, was man als Arbeitnehmer wissen sollte.
Im ersten Teil der Serie "Cosmos Konkret" erläutert Silke Barth, Vorsorgeexpertin von CosmosDirekt, den Zusammenhang zwischen der staatlichen Absicherung und dem privaten Berufsunfähigkeitsschutz: "Wer durch eine Krankheit oder einen Unfall in gar keinem Beruf mehr arbeiten kann, erhält in der Regel eine staatliche Erwerbsminderungsrente - eine existentielle Grundsicherung. Diese wird idealerweise durch eine private Berufsunfähigkeitsrente aufgestockt. Deren Höhe können Versicherungsnehmer in Abhängigkeit vom individuellen Einkommen selbst festlegen. Die vereinbarte Rente bekommt in der Regel, wer nur noch die Hälfte oder weniger der bisherigen Zeit in seinem Beruf arbeiten kann."
Staatliche Grundsicherung durch privaten Schutz ergänzen
Betroffene, die nicht mehr arbeiten können, erhalten normalerweise von der Deutschen Rentenversicherung eine anteilige oder volle Erwerbsminderungsrente - je nach dem, ob sie weniger als sechs oder weniger als drei Stunden pro Tag einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können.(1) Der bisherige Beruf spielt dabei keine Rolle. Kann zum Beispiel ein Ingenieur täglich sechs Stunden als Pförtner arbeiten, erhält er normalerweise keine staatliche Unterstützung. Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich lediglich um eine existentielle Grundsicherung für den Ernstfall. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei voller Erwerbsminderung liegt derzeit bei 715 Euro monatlich.(2) Deshalb empfehlen Experten, ergänzend einen privaten Schutz abzuschließen.
Während bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente der vorher ausgeübte Beruf keine Bemessungsgrundlage für oder gegen die Auszahlung darstellt, ist dieser beim privaten Berufsunfähigkeitsschutz entscheidend. Die Versicherer zahlen in der Regel die Berufsunfähigkeitsrente, sollte der Versicherte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sein. Entscheidend ist, dass der Vertrag einen Verzicht auf abstrakte Verweisung enthält. Dieser garantiert, dass der Versicherte - anders als bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente - nicht willkürlich auf einen vollkommen anderen Beruf verwiesen werden kann.
Ein Beispiel: Ein angestellter Malermeister mit einer 40-Stunden-Woche kann nach einem Bandscheibenvorfall nur weniger als drei Stunden pro Tag in seinem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten. Damit kann er weniger als die Hälfte seiner vorherigen Arbeitszeit leisten. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die auf abstrakte Verweisung verzichtet, zahlt ihm im Normalfall nach Prüfung eine Rente. Von der Deutschen Rentenversicherung erhält er unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente. Eine Rolle bei der staatlichen Absicherung spielt, ob er mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich einen anderen Beruf, etwa als Call-Center-Mitarbeiter, ausüben könnte oder nicht.
(1) Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gilt für nach dem 1. Januar 1961 Geborene. Wann man diese erhält, ist im Sozialgesetzbuch VI definiert. Ob man als voll bzw. teilweise erwerbsgemindert eingestuft wird, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf Basis ärztlicher Gutachten. Eine Voraussetzung für die Anerkennung: Der Antragsteller muss in der Regel mindestens fünf Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.
(2) Rentenversicherung in Zahlen 2016 (http://ots.de/wksDO), Stand: 25. Juli 2016, Seite 36
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