DVAG Deutsche Vermögensberatung AG
Rentenkiller Minijob? Das sollten Geringbeschäftigte jetzt wissen
Frankfurt (ots)
- Kurz erklärt: Was sind eigentlich Minijobs?
- Nein zur Rentenversicherung: Immer mehr Geringverdiener lassen sich von der Beitragspflicht befreien
- Nichts überstürzen: Darum macht die Beitragszahlung auf lange Sicht Sinn
Seit mehr als sieben Jahren sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Geringverdiener haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch spart man - zumindest für die Zeit der Beschäftigung - einige Euro. Dieser Schritt sollte allerdings wohl durchdacht sein. Die Experten der DVAG erklären, wann genau man von einem Minijob spricht und weshalb es in den meisten Fällen ratsam ist, trotz des geringen Einkommens in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Was genau sind eigentlich Minijobber? Minijobber werden auch als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Beim 450-Euro-Minijob darf der Lohn monatlich 450 Euro beziehungsweise jährlich 5.400 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Nein zur Rentenversicherung? Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann den vom Arbeitgeber gezahlten Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,7 Prozent aufstocken. So setzt sich der aktuelle Beitragssatz von 18,7 Prozent zusammen. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der Eigenanteil bei 16,65 Euro monatlich. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Wer monatlich mehr Geld bekommen möchte, kann sich per Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen; eine Option, für die sich nach Angaben der Minijob-Zentrale mehr als 70 Prozent aller derzeit gemeldeten Minijobber entschieden haben. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.
An die Zukunft denken! Die Experten der DVAG raten dazu, nichts zu überstürzen und sich beraten zu lassen. "Viele wissen gar nicht, dass die Zeit im Minijob später für die Rente mit angerechnet wird", so die Versicherungsprofis. "Und das gilt nicht nur für die klassische Altersrente, sondern auch für die Erwerbsminderungs- und die Hinterbliebenenrente." Neben der Rentenerhöhung sichern sich geringfügig Beschäftigte vor allem durch die Zahlung der Pflichtbeiträge einen Schutz vor Erwerbsminderung.
Auch Studierende profitieren davon, bereits während des Studiums durch einen 450-Euro-Job in die Rentenversicherung einzuzahlen. So können schon vor dem eigentlichen Einstieg ins Berufsleben Beitragszeiten für die Rente und erstmalig der Schutz vor Erwerbsminderung erworben werden.
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