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Gutscheine: Beliebte Geschenke mit Tücken

Wiesbaden (ots)

Ob für Elektronik, Kleidung oder Restaurantbesuche: Gutscheine sind beliebte Weihnachtspräsente in Deutschland. Doch was passiert, wenn sie in Vergessenheit geraten oder der Händler sein Geschäft aufgibt? Das Infocenter der R+V Versicherung gibt Tipps für die ungetrübte Freude am Gutschein-Geschenk.

In der Pandemie sind Gutscheine besonders beliebt. Allerdings gibt es hier einige Tücken. Dazu gehört beispielsweise die eingeschränkte Gültigkeit - sie liegt in der Regel bei drei Jahren. Doch es gibt auch Gutscheine, die deutlich schneller verfallen. "Das wird entweder ausdrücklich auf dem Gutschein oder im Kleingedruckten geregelt", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. "Eine Verkürzung ist durchaus zulässig, wenn die Frist nicht zu knapp bemessen ist. Ein Gutschein sollte zumindest einige Monate einlösbar sein. Bei vielen Leistungen wäre wenigstens ein Jahr angebracht." Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Veranstaltungen, die an einem bestimmten Tag stattfinden, oder für Leistungen, die mit einem besonderen Ereignis zusammenhängen, etwa einem Jahrmarkt.

Wenn das Datum für die Einlösung überschritten ist, kann der Anbieter den Gutschein zwar immer noch annehmen - muss es aber nicht. "Sollte dann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sein, muss der Händler den Wert normalerweise erstatten. Er kann dann jedoch seine Aufwendungen abziehen", erklärt Rempel. Mit Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Gutschein auch ohne besondere Gültigkeit nicht mehr einlösbar - und es besteht auch kein Anspruch auf Rückerstattung. Gut zu wissen: Die Dreijahresfrist wird immer erst vom Jahresende an gezählt, unabhängig davon, in welchem Monat der Gutschein ausgestellt wurde.

Einlösen bei Geschäftsaufgabe schwierig

Doch was passiert, wenn es das Geschäft nicht mehr gibt? "Gerade in Corona-Zeiten ist dieses Risiko nicht von der Hand zu weisen", sagt Rempel. Es kommt jedoch auf die Situation an. "Bei einer Insolvenz können die Gutscheinbesitzer ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Wenn sie Glück haben, bekommen sie etwas Geld zurück - meist jedoch nur einen Bruchteil des Wertes." Bei einer Geschäftsaufgabe verfällt der Gutschein zumindest theoretisch nicht. "Doch sowohl das Einlösen als auch die Auszahlung können dann schwierig sein." Der R+V-Experte rät deshalb, Gutscheine zeitnah einzulösen oder vor Ablauf mit dem Aussteller wegen einer Verlängerung Kontakt aufzunehmen.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Händler sind nicht verpflichtet, den Betrag auf dem Gutschein auszuzahlen: Auch dann nicht, wenn der Beschenkte nichts Passendes findet.
  • Gutscheine können oft schrittweise eingelöst werden. Anspruch darauf hat der Kunde jedoch nur, wenn der Händler dadurch keinen Nachteil hat. Allerdings gilt auch hier: Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen.
  • Wenn der Eigentümer wechselt und das Unternehmen unter gleichem Namen fortgeführt wird, können Gutscheine oft noch eingelöst werden - aber nicht jeder neue Besitzer wird den "alten" Gutschein akzeptieren. Hier hilft ein Blick ins Impressum: Bleibt die Firmierung gleich, besteht ein Rechtsanspruch auf Einlösung. Falls nicht, ist der vorherige Betreiber in der Pflicht.
  • Besondere Regeln sind im Zuge der Corona-Pandemie möglich. Wenn der Gutschein etwa durch vorübergehende Lockdowns oder Einschränkungen nicht eingelöst werden kann, verlängert sich nach Meinung der Verbraucherschützer die Gültigkeit. Am besten versuchen Verbraucher auch in diesem Fall, sich rechtzeitig mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.

Pressekontakt:

R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Twitter: @ruv_news

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