R+V: Sicher ist sicher – Kontoauszüge nicht sofort wegwerfen
One document
Sicher ist sicher: Kontoauszüge nicht sofort wegwerfen
Wiesbaden, 31. März 2022. Ein kurzer Blick auf den Kontostand und größere Abbuchungen – dann sind Kontoauszüge für viele Bankkunden abgehakt. Damit Verbraucher zurückliegende Zahlungen schnell nachweisen können, rät das Infocenter der R+V Versicherung jedoch, die Auszüge einige Jahre lang aufzubewahren.
Privatpersonen sind in der Regel nicht verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren. „Es macht jedoch Sinn, die Kontoauszüge zumindest elektronisch abzulegen“, sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. „Sie erleichtern den Zahlungsnachweis – etwa bei verspäteten Mahnungen oder nachträglichen Reklamationen.“
Nachweis für Zahlungen
Forderungen aus den meisten Alltagsgeschäften verjähren erst nach drei Jahren. Gezählt wird dabei grundsätzlich ab Ende des Jahres. In der Praxis heißt das: Falls ein Händler innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf noch eine Mahnung für eine angeblich nicht bezahlte Rechnung verschickt, können sich Käufer nicht pauschal auf die Verjährung berufen. „In einem solchen Fall dient der Kontoauszug als schneller Beweis für eine Zahlung“, erklärt R+V-Experte Nuß. Diese Drei-Jahres-Frist gilt auch für Mieten oder Versicherungsbeiträge. Für den Fall einer Reklamation oder eines Umtauschs ist es ebenfalls sinnvoll, die Kontoauszüge aufzuheben. „Kassenbons sind dann oft nicht mehr zur Hand oder nicht mehr lesbar.“
Eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen gibt es zudem in einem Ausnahmefall: Wer für Arbeiten am eigenen Haus oder Grundstück einen Handwerker beauftragt, sollte den Kontoauszug zur Zahlung mindestens zwei Jahre aufheben – es gibt eine Aufbewahrungsfrist für „beweiskräftige Unterlagen“, die dem Finanzamt vorgelegt werden können. „Tatsächlich lohnt es sich bei bauwerksbezogenen Handwerkerrechnungen, die dazugehörigen Kontoauszüge fünf Jahre aufzuheben. Denn so lange können Bauherren Mängel geltend machen“, sagt R+V-Experte Nuß.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Ab einem Jahreseinkommen von 500.000 Euro gilt auch bei Privatpersonen für bestimmte Kontoauszüge eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren.
- Kontoauszüge sind in der Regel zwölf Monate lang am Kontoauszugdrucker oder über das Online-Banking abrufbar. Ältere Auszüge können sich Verbraucher oft gegen Gebühren in ihrer Bankfiliale ausdrucken lassen.
- Die Kosten für eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner sind in der Steuererklärung absetzbar. Das Finanzamt kann dafür jedoch Kontoauszüge als Nachweis anfordern. Auch Online-Auszüge sind gültig. Es empfiehlt sich insoweit, die Kontoauszüge zumindest so lange aufzubewahren, bis der Steuerbescheid eingetroffen beziehungsweise die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
- Nicht mehr benötigte Kontoauszüge sollten Verbraucher schreddern. Wer Papier nur durchreißt, macht die Daten damit nicht unkenntlich. Unbefugte könnten die Kontoinformationen für kriminelle Zwecke nutzen.
- Gut zu wissen: Alte Kontoauszüge aus dem Kontoauszugdrucker gehören in den Restmüll, nicht in die Altpapiertonne. Das Thermopapier lässt sich nicht recyceln.
Pressemitteilung Nr. 10.2022
Infocenter der R+V Versicherung Anja Kassubek c/o Arts & Others Communication GmbH Telefon +49 (0) 61 72 / 90 22 - 131 a.kassubek@arts-others.de www.infocenter.ruv.de Twitter: @ruv_news