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Verwaltungsgericht Halle äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über die Erlaubnispflicht für Lottovermittler

Hamburg (ots)

Das Verwaltungsgericht Halle hat heute in einem
Erörterungstermin erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 
§ 13 Glücksspielgesetz (GlüG) Sachsen-Anhalt geäußert.
§ 13 GlüG beschränkt die gewerblichen Lottovermittler durch das  
Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen. Auf diese Erlaubnis besteht 
aber kein Anspruch. Dies entspricht den Plänen der Länder im Entwurf 
des Glücksspielstaatsvertrags. Namhafte Staatsrechtler haben diesen 
Entwurf bereits als verfassungswidrig kritisiert.
Das Land wollte den drei großen Lottovermittlern ihre 
Geschäftstätigkeit in Sachsen-Anhalt mit sofortiger Wirkung 
untersagen. Das Land darf diese Verbote bis auf weiteres nicht 
vollziehen. Das Gericht will binnen weniger Wochen entscheiden, ob es
§ 13 GlüG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt.

Pressekontakt:

Rüdiger Keuchel, Tel.: (0 40) 89 00 39 69
E-Mail: info@deutscherlottoverband.de

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