Neue Westfälische (Bielefeld): Kommentar Sozialleistungen für EU-Ausländer So viel Freizügigkeit muss sein Knut Pries, Brüssel
Bielefeld (ots)
Wie weit reicht die Freizügigkeit in den Sozialstaat hinein? Erstere ist allen Bürgern der Europäischen Union gleichermaßen gewährleistet, bulgarischen Roma, die ins Ruhrgebiet wollen, ebenso wie deutschen Rentnern, die den Ruhestand am Mittelmeer verbringen. Die Unterstützung, die ein Staat den Schwachen und Bedürftigen gewährt, ist dagegen bekanntlich unterschiedlich. Der Europäische Gerichtshof ist dabei, beides nach den Vorgaben des Unionsbürgerrechts auszutarieren. Vorläufiges Bild: Die Staaten dürfen ihre Sozialleistungen denen verweigern, die nur deswegen von der Freizügigkeit Gebrauch machen. Das "nur deswegen" muss aber im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Das EU-Gericht ist noch keineswegs damit fertig, alle in Frage kommenden Kombinationen - welche Leistungen für welche Anspruchssteller unter welchen Umständen? - durchzumustern und zu sortieren. Auch ist die gestrige Empfehlung des Generalanwalts Wathelet noch kein Urteil, weitere Fälle sind anhängig, Doch die Linie ist erkennbar: Missbrauch ist ebenso unstatthaft wie Pauschalausschluss. Auf Deutschland bezogen: Die Bundesrepublik darf die Alimentierung von Sozialtouristen verweigern. Aber wie sie das macht, verstößt gegen Europarecht. Missbrauch, das hatte das EU-Gericht schon im November bestätigt, liegt vor, wo ein EU-Ausländer in Deutschland gar nicht arbeiten will, sondern nur kommt, um Hartz IV zu beziehen. Nach Ansicht von Wathelet ist der Aufnahmestaat auch berechtigt, die Leistungen zu versagen, wenn Jobsuche der alleinige Grund für den Zuzug war. Wer aber in Deutschland schon gearbeitet habe, und sei es nur kurz oder mit Unterbrechungen, der soll Gelegenheit haben, nachzuweisen, dass er nicht nur so tut als ob, sondern dass er sich mit Aussicht auf Erfolg um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Das ist bei der Klägerin im Ausgangsverfahren, einer Schwedin bosnischer Herkunft, erkennbar der Fall. Doch das deutsche Recht hat eine zusätzliche Hürde errichtet: Voraussetzung für Hartz IV sei eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens einem Jahr. Es wäre verdienstvoll, wenn das Gericht im Urteil seinem Gutachter folgte und diese Hürde abräumte.
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