Neue Westfälische (Bielefeld): Mütter sollen Auskunft über Sexualpartner geben Kuckucksgesetz Thomas Seim
Bielefeld (ots)
Nicht alles, was legitim wäre, muss auch legal erreichbar werden. So verhält es sich bei der nun in Rede stehenden Auskunftspflicht für Mütter über ihre Sexualpartnerschaften während der Empfängnis eines Kindes. Selbstverständlich ist es legitim, wenn der Ehemann und vermeintliche Vater erfahren will, ob er auch tatsächlich der leibliche Vater seines Kindes ist. Der Zweifel eines Mannes kann sehr schwer am Glück einer Beziehung nagen. Wenn dann schließlich klar ist, dass die Vaterschaft nicht existiert, es sich also um so genannte "Kuckuckskinder" handelt, gibt es ein legitimes Wissensbedürfnis des betroffenen so genannten "Scheinvaters". So gesehen muss man den Anspruch eines Scheinvaters akzeptieren, den tatsächlichen Vater an den Kosten fürs Kind zu beteiligen. Darauf zielt der Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas, der die Auskunftspflicht der Mutter über ihre Beziehungen künftig verpflichtend machen will. Es ist legitim, aber es ist zugleich ein typisch männliches Denken. Niemand käme auf die Idee, von einem Mann die Preisgabe seiner Sexualpartnerinnen vor Gericht zu verlangen - aus welchen Gründen auch immer. Stellen wir uns also für einen kurzen Augenblick den Ablauf eines solchen Verfahrens vor. Der Scheinvater hat soeben festgestellt, dass er nicht der leibliche Vater des gemeinsamen Kindes ist. Er besteht darauf, dass der tatsächliche Vater sich mindestens zu einem Teil an den Kosten für das Kind beteiligt. Die Mutter aber will den Namen ihres ehemaligen Sexualpartners nicht nennen. Was geschieht nun? Der Richter verurteilt die Mutter, den Namen preiszugeben. Sie will ihn aber gleichwohl nicht nennen. Was dann? Ordnet der Richter dann Beugehaft für die Mutter an? Verhängt er ein Strafgeld gegen die Mutter und Ehefrau, möglicherweise Ex-Ehefrau, des klagenden Vaters? Was macht das eigentlich mit dem Kind? Unterm Strich allen persönlichen Dramas, das sich hinter diesem sicher sehr komplexen Thema verbergen kann, bleibt die Abwägung des legitimen Interesses des Scheinvaters gegen die - mindestens - ebenso legitime Vertraulichkeit und Intimität der Frau. Auf dem Mann lastet das Gefühl des doppelt Betrogenen. Ihm wünscht man, dass dies anerkannt wird. Wenn eine finanzielle Regelung möglich ist, sollte es sie geben. Gegen diese materielle Genugtuung, den Ausgleich oder gar die Rache aber steht das Recht der Frau. Eine Frau zu zwingen, ihre Sexualpartner preiszugeben ist der mit Abstand schwerer wiegende Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht, das es zu schützen gilt. Nicht alles, was legitim wäre, muss legal werden. Der Justizminister sollte das Kuckucksgesetz, das ihm die Bundesrichter ins Nest gelegt haben, ad acta legen.
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