Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
Keine EU-Notifizierungspflicht für die Novellierung des deutschen Abfallrechts
Köln (ots)
Die von der SPD-Bundestagsfraktion, einigen Bundesländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) angestrebte Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes muss nach europäischem Recht nicht bei der Kommission notifiziert werden. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des EU-Rechtsexperten Dr. Florian Ermacora, das die kommunalen Spitzenverbände und der VKU in Auftrag gegeben haben. "Damit steht einer Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nichts mehr im Wege", so Michael Schöneich, Hauptgeschäftsführer des VKU. "Für die Kommunen ist die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit nun erreicht." Dies ist das Hauptziel der Novellierungsvorschläge, die insbesondere ein Trennungsgebot für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung bereits an der Anfallstelle beinhalten sowie die Überlassung bestimmter gemischter Gewerbeabfälle an die Kommunen festschreiben wollen.
Das Bundesumweltministerium hatte den Novellierungsvorschlägen entgegengehalten, dass sie in einem sogenannten Notifizierungsverfahren bei der Kommission in Brüssel angezeigt werden müssten. Ein solches Verfahren hätte bestimmte Stillhaltefristen des deutschen Gesetzgebers ausgelöst, die das Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögert hätten. Eine solche Verzögerung aber würde für Deutschland zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen: Da die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Rahmen des sog. Artikelgesetzes erfolgen soll, durch das bestimmte EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden und die Umsetzungsfristen dafür aber längst abgelaufen sind, war bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet worden. Eventuell wären hier Zwangsgelder bis zu einer Höhe von 41 Millionen DM erhoben worden.
Dr. Ermacora belegt in seinem Gutachten, dass die Voraussetzungen für eine Notifizierung nicht gegeben sind. Es handele sich weder um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie noch um eine sonstige Vorschrift, die die Zusammensetzung und die Vermarktung des Produktes Abfall wesentlich beeinflussen könne. Insbesondere ergab ein Vergleich mit ähnlichen abfallrechtlichen Novellierungen in anderen Mitgliedstaaten, dass die Kommission diese ebenfalls nicht für notifizierungspflichtig gehalten hat. Das betrifft u.a. eine flämische abfallrechtliche Verordnung aus dem Jahre 1997, die Rücknahmepflichten für Papier, Batterien, Reifen und bestimmte Elektronikgüter vorsieht und bestimmte Recyclingquoten vorschreibt. Auch die deutsche Altautoverordnung von 1997, die Rückgabepflichten für Altautos bei anerkannten Verwertungsstellen vorsieht, muss nach Ansicht der EU nicht notifiziert werden.
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