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Keine EU-Notifizierungspflicht für die Novellierung des deutschen Abfallrechts

Köln (ots)

Die von der SPD-Bundestagsfraktion, einigen
Bundesländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband
kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) angestrebte Novellierung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes muss nach europäischem Recht
nicht bei der Kommission notifiziert werden. Zu diesem Ergebnis kommt
ein Gutachten des EU-Rechtsexperten Dr. Florian Ermacora, das die
kommunalen Spitzenverbände und der VKU in Auftrag gegeben haben.
"Damit steht einer Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes nichts mehr im Wege", so Michael Schöneich,
Hauptgeschäftsführer des VKU. "Für die Kommunen ist die notwendige
Planungs- und Investitionssicherheit nun erreicht." Dies ist das
Hauptziel der Novellierungsvorschläge, die insbesondere ein
Trennungsgebot für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung
bereits an der Anfallstelle beinhalten sowie die Überlassung
bestimmter gemischter Gewerbeabfälle an die Kommunen festschreiben
wollen.
Das Bundesumweltministerium hatte den Novellierungsvorschlägen
entgegengehalten, dass sie in einem sogenannten
Notifizierungsverfahren bei der Kommission in Brüssel angezeigt
werden müssten. Ein solches Verfahren hätte bestimmte
Stillhaltefristen des deutschen Gesetzgebers ausgelöst, die das
Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögert hätten. Eine solche
Verzögerung aber würde für Deutschland zu erheblichen finanziellen
Auswirkungen führen: Da die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes im Rahmen des sog. Artikelgesetzes erfolgen soll,
durch das bestimmte EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt
werden und die Umsetzungsfristen dafür aber längst abgelaufen sind,
war bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
eingeleitet worden. Eventuell wären hier Zwangsgelder bis zu einer
Höhe von 41 Millionen DM erhoben worden.
Dr. Ermacora belegt in seinem Gutachten, dass die Voraussetzungen
für eine Notifizierung nicht gegeben sind. Es handele sich weder um
eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie noch um eine
sonstige Vorschrift, die die Zusammensetzung und die Vermarktung des
Produktes Abfall wesentlich beeinflussen könne. Insbesondere ergab
ein Vergleich mit ähnlichen abfallrechtlichen Novellierungen in
anderen Mitgliedstaaten, dass die Kommission diese ebenfalls nicht
für notifizierungspflichtig gehalten hat. Das betrifft u.a. eine
flämische abfallrechtliche Verordnung aus dem Jahre 1997, die
Rücknahmepflichten für Papier, Batterien, Reifen und bestimmte
Elektronikgüter vorsieht und bestimmte  Recyclingquoten vorschreibt.
Auch die deutsche Altautoverordnung von 1997, die Rückgabepflichten
für Altautos bei anerkannten Verwertungsstellen vorsieht, muss nach
Ansicht der EU nicht notifiziert werden.
Rückfragen an:
Wolfgang Prangenberg
Pressesprecher
Telefon: 0221/3770-205
Telefax: 0221/3770-266

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