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Elternunterhalt – Was Sie jetzt wissen müssen

Hamburg (ots)

Hamburg (ots) – Werden die Mutter oder der Vater
pflegebedürftig, kann das schnell zu finanziellen Engpässen führen.
Typische Fragen zum Elternunterhalt klärt die Frauenzeitschrift FÜR
SIE in ihrer Ausgabe vom 18. Oktober 2005. Reicht beispielsweise die
Rente der Eltern nicht für einen Platz im Altenheim, springt zwar
erstmal das Sozialamt ein. Allerdings kann es die Kosten
zurückfordern, und zwar von den Kindern.
Nach neuer Rechtslage sieht die Praxis heute so aus: Um zu
bestimmen, wieviel die Kinder zahlen müssen, wird zunächst das
verfügbare Nettoeinkommen der Kinder ermittelt. Dazu zählen zum
Beispiel auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Kapitalerträge. Oft
lassen sich davon Belastungen wie berufsbedingte Fahrtkosten und
manche Versicherungsbeiträge abziehen. Bei Selbstständigen werden die
Durchschnittseinkünfte der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen.
Dann wird dem Nettoeinkommen der so genannte Selbstbehalt, sprich
der Eigenbedarf zum Leben, gegenübergestellt. Die neue Düsseldorfer
Tabelle geht für unverheiratete Kinder von 1.400 Euro aus. Danach
zahlen Kinder also erst für ihre Eltern, wenn ihr Nettoeinkommen
diese Grenze überschreitet. Der Überschuss muss auch nicht ganz
abgegeben werden, sondern nur maximal zur Hälfte.
Zudem dürfen die Kinder Ersparnisse in Höhe von 10.000 bis 75.000
Euro behalten, der Betrag sinkt allerdings bei Immobilienbesitz,
berichtet FÜR SIE. Und: Die Behörde kann nicht verlangen, dass
Schulden gemacht werden, um den Unterhalt für die Eltern zu bezahlen.
Diese Meldung ist unter Quellenangabe FÜR SIE zur Veröffentlichung
frei.

Rückfragen bitte an:

Annette Schroeder
FÜR SIE stellv. Ressortleiterin Report
Tel.: 040/2717-3283
Fax: 040/2717-2090
E-Mail: annette.schroeder@fuer-sie.de

Rüdiger Stettinski
Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 040/2717-2412
Fax: 040/2717-2063
E-Mail: presse@jalag.de

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