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BDI-Präsident Kempf zur EU-Datenschutz-Grundverordnung: Datenschutz darf nicht zum Innovationshemmnis und Standortnachteil werden

Berlin (ots)

   - Datensouveränität statt Datensparsamkeit
   - Rechtsunsicherheit für viele Unternehmen
   - Unternehmen beklagen hohe Kosten und Bürokratie

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat die Politik und Aufsichtsbehörden vor einer zu rigiden Anwendung des neuen Datenschutzrechts gewarnt. Dies verhindere sonst innovative, datengetriebene Geschäftsmodelle. "Keinesfalls darf Datenschutzrecht zum Innovationshemmnis und Standortnachteil werden", sagte BDI-Präsident Dieter Kempf am Sonntag anlässlich der bevorstehenden EU-Datenschutz-Grundverordnung, die ab dem 25. Mai gilt.

"Bürokratie und massive Rechtsunsicherheit dürfen Unternehmen nicht von ihren eigentlichen Aufgaben abhalten", betonte der BDI-Präsident. Unternehmen benötigten klare und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen im Datenschutz sowie rechtssichere und handhabbare globale Standards. "Um das Datenschutzrecht weiterzuentwickeln und gleichzeitig das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger zu sichern, ohne Innovationen zu verhindern, reicht das Prinzip der Datensparsamkeit nicht aus. Ein zukunftsgerichtetes Datenschutzrecht muss das Prinzip der Datensparsamkeit durch ein Prinzip der Datensouveränität ersetzen."

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung sei nach jahrelangen Verhandlungen ein Meilenstein für einen einheitlichen europäischen Datenschutz. "Es ist eine große Leistung, nun erstmalig über einen gemeinsamen Datenschutzstandard für alle Unternehmen in Europa zu verfügen", unterstrich Kempf. Nun ist sicherzustellen, dass kein Datenschutz-Flickenteppich in Deutschland und Europa entstehe, etwa durch eine unterschiedliche Praxis der Aufsichtsbehörden.

Die neuen Regeln stellten Unternehmen vor eine große Herausforderung. Rechenschaftspflichten kosteten Ressourcen, Zeit und Geld. Dazu komme, Verarbeitungsverzeichnisse zu erstellen, Prozesse in der Produktentwicklung anzupassen und zusätzliche Informations- und Löschpflichten zu berücksichtigen.

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