Postbank: In Sachen Erbschaftsteuer jetzt handeln
Bonn (ots)
Wird die bisherige Begünstigung von Immobilien bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft? Schon im kommenden Jahr steht hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ins Haus.
Die SPD hat sich auf ihrem Parteitag in Bochum bereits festgelegt: Die Steuern auf Erbschaften und Schenkungen sollen erhöht werden. Insbesondere auf Immobilienvermögen. Damit gerät die Politik jetzt unter doppelten Handlungsdruck: Denn im kommenden Jahr steht auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts an, ob die bisherige Bevorzugung von Immobilienvermögen vom Gesetzgeber zu ändern ist. Hintergrund: Heute werden Grundstücke und Gebäude bei Erbe oder Schenkung mit im Schnitt lediglich 60 bis 70 Prozent ihres Verkehrswerts bei der Berechnung der Steuer angesetzt. Wertpapiere oder Barschaften gehen dagegen mit ihrem vollen Marktwert ein. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Steuergericht, bereits als verfassungswidrig eingestuft. Und daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
"Wo der Übergang von Immobilienvermögen ansteht, ist somit rasch zu handeln", erklärt Gerhard Borchers, Vorstand der Postbank Vermögensberatung AG. Denn so lassen sich noch legitim alle Vorzüge der gegenwärtigen Gesetzeslage nutzen. Wichtig ist hierbei, die Systematik der Steuererhebung im Erb- und Schenkungsfall zu kennen. Regel Nummer eins lautet: Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach nahezu identischen Regeln erhoben. Das so genannte Bewertungsgesetz legt fest, in welcher Höhe verschiedene Vermögenswerte als Bemessungsgrundlage der Steuer dienen.
Regel Nummer zwei lautet dann: Der fällige Steuersatz auf das Vermögen differiert je nach Verwandtschaftsnähe und Wert des übertragenen Vermögens:
Steuerklassen:
I Ehegatten und Kinder (auch nichteheliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder sowie deren Kinder und Kindeskinder). Bei Erbschaften auch Eltern und Großeltern.
II Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten. Bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern.
III Alle übrigen Erben bzw. Beschenkten, Verlobte, auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Freunde, etc.
Am wenigsten - und damit in Steuerklasse 1 gruppiert - hat der Ehegatte des Erblassers oder Schenkers zu zahlen. Heikel wird es dagegen schon bei nichtehelichen Lebenspartnern. So schlagen hier nicht allein die hohen Steuersätze der Klasse III mit bis zu 50 Prozent zu Buche (siehe Tabelle). Darüber hinaus sind auch die gewährten Freibeträge, bis zu denen keine Steuer erhoben wird, äußerst niedrig:
Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen Steuerklasse Steuerklasse Steuerklasse Erwerbs bis einschl. Euro I II III
52.000 7 % 12 % 17 % 256.000 11 % 17 % 23 % 512.000 15 % 22 % 29 % 5.113.000 19 % 27 % 35 % 12.783.000 23 % 32 % 41 % 25.565.000 27 % 37 % 47 % über 25.565.000 30 % 40 % 50 %
Allgemeine Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften:
Ehegatten* 307.000 Euro Kinder und Stiefkinder* 205.000 Euro Enkelkinder 51.200 Euro Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro
* zusätzlich Versorgungsfreibeträge bei Übertragungen im Todesfall. Für Betriebsvermögen gilt ein gesonderter Freibetrag von 256.000 Euro, der ab 2004 auf 225.000 Euro sinkt
"Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Grad der Unwissenheit", lautet indes ein Bonmot unter Steuerberatern. Denn in der Tat gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Regel Nummer drei lautet daher: Sämtliche der genannten Freibeträge bei Geschenken und Erbschaften können alle zehn Jahre erneut und in voller Höhe in Anspruch genommen werden. "Und bei Verteilung auf mehrere Personen, etwa Kinder, sind durch die mehrfache Nutzung der Freibeträge auch größere Vermögen steuerfrei übertragbar", erklärt Gerhard Borchers.
Kräftig steuersparend wirkt darüber hinaus auch dieser Hinweis: Werden Bargeld oder Wertpapier unter der Auflage verschenkt oder vererbt, dass der Beschenkte oder Erbe mit diesem Geld eine bestimmte Immobilie baut oder kauft, legt das Finanzamt als Bemessungsgrundlage der Steuer den Immobilienwert zugrunde. "Und der ist eben meist deutlich niedriger als der Marktwert", erläutert Gerhard Borchers. Folge: Unterm Strich lassen sich mit dieser Variante auch Barschaften oder Wertpapiere so steuergünstig wie Immobilien übertragen.
Ein besonderes Modell für bereits erwachsene Kinder mit höheren Einkommen, für die fremdgenutzte Immobilien eine interessante Anlageform darstellen, sieht wie folgt aus: Die Kinder kaufen ihren Eltern deren bisher eigen genutzte Immobilie ab. Die Eltern erhalten Liquidität aus dem Verkauf und können sich damit ihre Wünsche im Alter erfüllen. Sie bleiben als Mieter im Objekt. Die Kinder haben damit die besten Mieter, die sich wie bisher um die Immobilie kümmern. Es fällt keine Grunderwerbssteuer an. Weitere Effekte liegen in der steuermindernden Abschreibung (AfA) des Gebäudewerts und der Möglichkeit, unter der ortsüblichen Miete zu bleiben.
"Wenn Schenkungsaspekte hierbei zum Tragen kommen sollen, empfehlen wir aber stets, einen Steuerberater einzuschalten", ergänzt Gerhard Borchers von der Postbank Vermögensberatung AG.
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