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Keine Narrenfreiheit hinterm Steuer
ADAC erklärt, was Feiernde beachten sollten

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Keine Narrenfreiheit hinterm Steuer

Der ADAC erklärt, was Feiernde in der „fünften Jahreszeit“ beachten sollten

Lebensfreude, Ausgelassenheit und das gemeinsame Feiern haben in der Faschingszeit Tradition. Wer am Wochenende in Wiesbaden, Frankfurt, Fulda oder Kassel närrisch unterwegs ist und dabei Alkohol trinkt, sollte das Auto oder Fahrrad lieber stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi nutzen. Die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze von 0,5 Promille ist schnell erreicht. Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol zusätzlich beeinflussen.

Alkohol am Steuer

Autofahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr müssen mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Zusätzlich kommt ein Bußgeld von 500 Euro hinzu. Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.

„Entgegen der weitläufigen Meinung schafft eine üppige Mahlzeit keine Grundlage für den Alkoholgenuss. Sie kann ihn bestenfalls verzögern. Auf der sicheren Seite ist, wer Alkohol am Steuer vermeidet,“ sagt Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen.

Unterschätzte Gefahr

Häufig unterschätzt wird der Restalkohol sowie die körperlichen und rechtlichen Folgen am Tag nach dem Feiern. Denn wer bis spät in die Nacht feiert und Alkohol konsumiert, ist in der Regel am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig. Pro Stunde baut der Mensch im Schnitt nur 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. Schon ab 0,3 Promille und auffälliger Fahrweise müssen Autofahrer den Führerschein abgeben und es droht eine empfindliche Geldstrafe.

Auch mit dem E-Scooter ist Vorsicht geboten: für E-Scooter Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille drohen ebenfalls 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt übrigens analog zum Autofahren auf dem E-Scooter die 0 Promille-Grenze.

Aber nicht nur die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern auch Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, gilt als fahruntüchtig und begeht eine echte Straftat. Die Folge: Entzug der Fahrerlaubnis sowie Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe.

Verkleidet hinterm Steuer?

„Ein generelles Verbot kostümiert Auto zu fahren besteht zwar nicht, jedoch darf die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit keinesfalls eingeschränkt sowie das Gesicht nicht verhüllt oder verdeckt sein.“ erläutert Herda. „Gesichtsmasken oder sperrige Ganzkörperkostüme sollten im Kofferraum transportiert werden und erst am Fahrtziel angezogen werden.“ Wer mit Monsterfüßen, Masken oder sperrigen Handschuhen fährt und einen Unfall verursacht läuft Gefahr, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzt. Gegebenenfalls kann hier auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge sein.

Pressekontakt

Maike Höpp

T +49 69 66 07 85 05

maike.hoepp@hth.adac.de

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Cornelius Blanke, Pressesprecher
 cornelius.blanke@hth.adac.de

Informationen zum Datenschutz: www.adac.de/hth-infopflicht

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