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Frauenthal Holding AG

EANS-Hauptversammlung: Frauenthal Holding AG
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Frauenthal Holding AG Wien, FN 83990 s ISIN AT0000762406

Einladung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

21. ordentlichen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG

am Mittwoch, dem 02. Juni 2010, um 13.30 Uhr, im Hause der Oesterreichische Kontrollbank AG, 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, "Reitersaal".

Für 11:30 Uhr laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre, die sich im Sinne

der  unten  angeführten  Bestimmungen  zur  Teilnahme  an  der  Hauptversammlung
angemeldet haben, zu einem Mittagessen  in  das  STEIGENBERGER  HOTEL  HERRENHOF
WIEN, 1010 Wien, Herrengasse 10.

                        Tagesordnung der Hauptversammlung

 1. Vorlage  des  Jahresabschlusses,  des  zu  einem  Bericht  zusammengefassten
    Lageberichts, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses, des
    Vorschlags für die Gewinnverwendung und  des  vom  Aufsichtsrat  erstatteten
    Berichts für das Geschäftsjahr 2009

 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des  Vorstands  für  das
    Geschäftsjahr 2009

 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder  des  Aufsichtsrats  für
    das Geschäftsjahr 2009

5. Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat

6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das  Geschäftsjahr
    2010

 7. Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat

 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des  Vorstands,  mit  Zustimmung  des
    Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und  Absatz 1a  und
    Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft -  zusammen  mit  anderen
    eigenen Aktien, welche  die  Gesellschaft  bereits  erworben  hat  und  noch
    besitzt - höchstens 943.499 auf Inhaber lautende,  nennwertlose  Stückaktien
    der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 3.6.2010
    bis einschließlich 3.12.2012, also für 30 Monate,  gilt  und  eigene  Aktien
    gemäß dieser Ermächtigung  zu  einem  Gegenwert  von  mindestens  EUR 4  und
    höchstens EUR 15 je Stückaktie erworben  werden  dürfen  und  das  jeweilige
    Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) gemäß  der  aufgrund  von
    § 82     Absatz 9     BörseG     ergangenen      Veröffentlichungsverordnung
    (BGBl II 2002/112 idgF) zu veröffentlichen ist. Der Vorstand ist ermächtigt,
    erworbene eigene Aktien  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  ohne  weiteren
    Beschluss der Hauptversammlung  einzuziehen.  Die  Ermächtigung  zum  Erwerb
    eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von  Aktien  der  Gesellschaft  durch
    Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG).  Die  gemäß  § 65  Absatz 1
    Ziffer 8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG erworbenen eigenen  Aktien  können
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über  die  Börse  oder
    durch öffentliches Angebot  veräußert  werden,  nämlich  (i) zum  Zweck  der
    Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung  einschließlich  von
    Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für
    Mitglieder   des   Vorstands   und   leitende   Angestellte    oder    eines
    Aktienoptionsplans  für  Mitarbeiter  einschließlich  von  Mitgliedern   des
    Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder  des
    Vorstands und leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit  ihr
    verbundenen  Unternehmen  oder  (ii) als  Gegenleistung  beim   Erwerb   von
    Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer  oder  mehreren
    Gesellschaften  im  In-  oder  Ausland  oder   (iii) zur   Bedienung   einer
    Mehrzuteilungsoption    (Greenshoe)    oder    (iv) zum    Ausgleich     von
    Spitzenbeträgen.

 9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, insbesondere  zur  Anpassung
    an geänderte gesetzliche Bestimmungen - Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Folgende Unterlagen liegen ab 12. Mai 2010 zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations, Mag. Erika Hochrieser, auf:

Jahresabschluss, Corporate Governance-Bericht, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht und Konzernlagebericht, Vorschlag für die Gewinnverwendung, Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2009; Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9, Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87 Abs. 2 AktG, Bericht des Vorstands zu TOP 8 über die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, Satzung unter Ersichtlichmachung der vorgeschlagenen Änderungen.

Diese Unterlagen sowie der vollständige Text dieser Einberufung und das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sind spätestens ab 12. Mai 2010 außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at/Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung aufliegen.

HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 12. Mai 2010 der Gesellschaft ausschließlich an der

Adresse 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations,  Mag.  Erika
Hochrieser,  zugeht.  Jedem   so   beantragten   Tagesordnungspunkt   muss   ein
Beschlussvorschlag    samt    Begründung    beiliegen.    Zum    Nachweis    der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage  einer
Depotbestätigung  gemäß  § 10a  AktG,  in   der   bestätigt   wird,   dass   die
antragstellenden Aktionäre  seit  mindestens  drei  Monaten  vor  Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei  der  Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich  der  übrigen  Anforderungen
an die Depotbestätigung wird  auf  die  Ausführungen  zur  Teilnahmeberechtigung

verwiesen.

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 21. Mai 2010 der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (1) 505 42 06 - 33 oder in Textform an 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations, Mag. Erika Hochrieser, oder per E-Mail e.hochrieser@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung eines Notars, für die das oben zur Depotbestätigung Ausgeführte sinngemäß gilt.

Sofern Namensaktien oder Zwischenscheine ausgegeben sind, ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und es bedarf keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.frauenthal.at/Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich.

NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Aufgrund der Änderungen des AktG durch das AktRÄG 2009 finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hinterlegung der Aktien für die und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine Anwendung. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz bzw. sofern Namensaktien oder

Zwischenscheine ausgegeben sind nach der Eintragung  im  Aktienbuch  jeweils  am
Ende des 23. Mai 2010, 24.00 Uhr (Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur  Teilnahme  an  der  und   zur   Ausübung   der   Aktionärsrechte   in   der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem  Stichtag  Aktionär  ist  und
dies der Gesellschaft nachweist.

Depotverwahrte Inhaberaktien

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 28. Mai 2010 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zu gehen muss.

Per Post    Oesterreichische Kontrollbank AG
            Abteilung KMS / HV Operation Center
            Strauchgasse 1 / 1. Stock
            1010 Wien

als Bevollmächtigte von Frauenthal Holding AG oder

Per SWIFT OEKOATWWHVS (Message Type MT20022 oder MT598; unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Per Telefax:+43 (1) 928 90 60

Per E-Mail: hv.anmeldung-1@oekb.at [bei Fragen von in- und ausländischen Kreditinstituten zur Ausstellung von Depotbestätigungen und deren Übermittlung können diese an einen Mitarbeiter der OeKB gestellt werden: telefonisch +43 (1) 531 27/2051 oder elektronisch hv.anmeldung-1@oekb.at]

Nicht depotverwahrte Inhaberaktien

Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, die der Gesellschaft ausschließlich unter einer der oben genannten Adressen zugehen muss.

Namensaktien, Zwischenscheine

Sofern  Namensaktien  oder  Zwischenscheine  ausgegeben  sind,   ist   für   die
Berechtigung  zur  Teilnahme  an   der   Hauptversammlung   ausschließlich   die
Eintragung  im  Aktienbuch  maßgeblich;   es   bedarf   keiner   Anmeldung   zur
Hauptversammlung.

Depotbestätigung gem. § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut  mit  Sitz  in  einem

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406, • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, • Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 23. Mai 2010 beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Weisung des Aktionärs ist bei Bestellung mehrerer Bevollmächtigter jeder von diesen selbständig vertretungsbefugt.

Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom Interessenverband

für  Anleger,   IVA,   Feldmühlgasse   22,   A-1130   Wien,   als   unabhängiger
Stimmrechtsvertreter  für  die  weisungsgebundene  Stimmrechtsausübung  in   der
Hauptversammlung  zur  Verfügung;  hiefür  ist   auf   der   Internetseite   der
Gesellschaft   unter www.frauenthal.at/Investor Relations/Hauptversammlung
2010ein spezielles  Vollmachtsformular  abrufbar.  Darüber  hinaus  besteht  die
Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael  Knap  vom  IVA
unter    Tel.    +43-1-8763343-0,    Fax    +43-1-8763343-49     oder     E-mail 
michael.knap@iva.or.at.

Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 01. Juni 2010, 16.00 Uhr, ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:

Per Post    Oesterreichische Kontrollbank AG
            Abteilung KMS / HV Operation Center
            Strauchgasse 1 / 1. Stock
            1010 Wien

als Bevollmächtigte von Frauenthal Holding AG oder

Per SWIFT OEKOATWWHVS (Message Type MT20022; unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Per Telefax:+43 (1) 928 90 60

Per E-Mail: hv.anmeldung-1@oekb.at

wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E- Mail anzuschließen ist

Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich:

Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

Ein Vollmachtsformular wird auf Verlangen zugesandt und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at/Investor Relations/Hauptversammlung 2010 abrufbar.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Übermittlung dieser Erklärung gilt § 10a Abs. 3 AktG sinngemäß.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.434.990,-- eingeteilt in 9.434.990 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 261.390 Stück eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.173.600 Stück.

Wien, im April 2010 Der Vorstand

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Rückfragehinweis:

Frauenthal Holding AG

Dr. Martin Sailer
E-Mail: m.sailer@frauenthal.at

Mag. Erika Hochrieser
E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

Rooseveltplatz 10
A-1090 Wien
Tel + 43(1) 505 42 06
Fax + 43(1) 505 42 06-33
www.frauenthal.at

Branche: Technologie
ISIN: AT0000762406
WKN:
Index: ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel

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