Kölner Stadt-Anzeiger: Zusatzbeiträge im Visier - Muss auch die DAK zurückzahlen?
Köln (ots)
Köln - Nach einem Urteil des Berliner Sozialgerichts gegen die insolvente City BKK auf Rückzahlung von Zusatzbeiträgen in Höhe von rund 20 Millionen Euro könnte der drittgrößten deutschen Ersatzkasse DAK mit 4,5 Millionen Mitgliedern im Falle einer Klage vor diesem Gericht ein ähnliches Schicksal drohen. Würden die Maßstäbe des Berliner Richterspruchs auf die DAK angewandt, müsste die Kasse mehr als 600 Millionen Euro an ihre Mitglieder zurückzahlen. Dies brächte die DAK nach Auskunft von Insidern in größte finanzielle Nöte, wie der "Kölner Stadt-Anzeiger" in seiner Mittwochs-Ausgabe berichtet. Im schlimmsten Fall gerieten auch alle anderen gesetzlichen Kassen unter erheblichen Druck, da sie für finanzielle Verpflichtungen der DAK einstehen müssten. Das Sozialgericht hatte die City BKK am Dienstag dazu verurteilt, die bisher von der Mitgliedern gezahlten Zusatzbeiträge zurück zu zahlen, weil die Kasse ihrer Informationspflicht zum Sonderkündigungsrecht nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei. Die Kasse habe in den Anschreiben, in denen die Mitglieder zur Zahlung der Zusatzbeiträge aufgefordert wurden, lediglich im "Kleingedruckten" auf der Rückseite auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen und damit gegen die "gesetzeskonforme Belehrung" verstoßen. Die Zusatzbeitragsforderung sei mithin nichtig. Als die DAK zum 1. Februar 2010 Zusatzbeiträge in Höhe von acht Euro monatlich einführte, hatte die Kasse über das Sonderkündigungsrecht ebenfalls nur auf der Rückseite des Schreibens im Kleingedruckten Auskunft erteilt. Nach Informationen dieser Zeitung soll der Justitiar der DAK seinerzeit den Vorstand vergeblich vor einem solchen Vorgehen gewarnt haben. Ein DAK-Sprecher wies Spekulationen um Folgen des Berliner Richterspruchs zurück. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Begründung liege noch nicht vor. Zudem hätten andere Sozialgerichte der DAK bescheinigt, sie habe ihre Mitglieder ausreichend über das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt.
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