Deutscher Rat für Public Relations missbilligt Aussagen von Professor Dr. Klaus Merten scharf
Berlin, 6. Oktober 2008 (ots)
Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) hat sich auf seiner routinemäßigen Sitzung Anfang Oktober mit den Äußerungen Professor Dr. Klaus Merten anlässlich des "PR-Careers Day 2008" befasst und den folgenden Beschluss gefasst:
"Der DRPR missbilligt scharf und einstimmig Aussagen von Professor Dr. Klaus Merten, Münster, in denen er behauptet, die Profession Public Relations habe insgesamt eine Lizenz zur Täuschung".
Hintergrundinformation: Diese Feststellung hatte Merten unter anderem in seiner Funktion als Gesellschafter des Weiterbildungsinstitutes com+plus am 19. Juni 2008 im Rahmen der Veranstaltung der Universität Münster geäußert. Ebenso in dem von ihm verfassten Papier: "Der gesellschaftliche Bedarf für Täuschung" (2008). Äußerungen wie diese sind dazu geeignet, einer Rufschädigung für die ganze Branche Vorschub zu leisten( siehe Artikel 18 Code de Lisbonne).
Der Deutsche Rat für Public Relations sieht in solch falschen und verallgemeinernden Äußerungen einen eklatanten Widerspruch zu den wichtigen Berufskodizes Code d'Athènes (Punkt 10), Code de Lisbonne (Art. 3 und 4) sowie den "Sieben Selbstverpflichtungen der DPRG". Dort werden Lügen in der Ausübung von Öffentlichkeitsarbeit sowie die Täuschung von Öffentlichkeiten nachdrücklich ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass Professor Dr. Merten als Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer eines zertifizierten Weiterbildungsinstituts aufgetreten ist. Seine Äußerungen wirken daher in die Ausbildungsinhalte des eigenen Unternehmens hinein und haben dadurch auch besondere Bedeutung für die Weiterbildung der gesamten Branche. Hierzu stellt der DRPR fest, dass Professor Dr. Merten seine Thesen, falls seine Aussagen denn lediglich als Thesen in einem Diskussionszusammenhang gemeint waren, nicht ausdrücklich als solche kenntlich gemacht bzw. auch im nachfolgenden, schriftlichen Anhörungsverfahren nicht relativiert hat.
Die scharfe Missbilligung des DRPR wird unanhängig von der vom Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5, Abs. 3 GG) ausgesprochen, die Wissenschaftlern erlaubt, Berufsnormen in ihrer empirischen Wirklichkeit und ihrem normativen Sinn in Frage zu stellen und zu diskutieren.
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