DPRG schafft Grundsätze für ordnungsgemäße Ad-hoc-Publizität
Düsseldorf (ots)
Mit der Veröffentlichung von Grundsätzen ordnungsgemäßer Ad-hoc-Publizität konkretisiert die DPRG, der Berufsverband der deutschen Öffentlichkeitsarbeit die bestehenden gesetzlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Damit soll dem Bedarf an praxisgerechtem Orientierungsmöglichkeiten, sich in der Finanzberichterstattung regel- und sachgerecht zu verhalten, entsprochen werden. Trotz des bereits von der Deutschen Börse AG veröffentlichten Leitfadens zur Ad-hoc-Publizität und der umfangreichen Kommentierung des § 15 WpHG durch Praktiker und Fachjuristen besteht in vielen konkreten Einzelfällen für die Praktiker aus der Capital Market Relations-Arbeit Orientierungsbedarf.
Dementsprechend hat die DPRG diese Aufgabe in einem Arbeitskreis übernommen, eine praxisorientierte Interpretation für ordnungsgemäße Ad-hoc-Publizität zu erarbeiten. Gleichzeitig werden diese Grundsätze als Richtlinie zur besseren Beurteilung von Missbräuchen herangezogen, mit denen der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) befasst ist.
DRPR-Richtlinie: Grundsätze ordnungsmäßiger Ad-hoc-Publizität zu Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) § 15, Absatz 1, Sätze 1 bis 3
Präambel:
Der Gesetzgeber hat jeden Wertpapieremittenten verpflichtet, die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren, wenn in seinem Einflussbereich eine neue Tatsache eingetreten ist, die sich auf die Kursentwicklung erheblich auswirken kann. Die Publikation dient der Vermeidung von Insidergeschäften und ist für das Vertrauen in eine zuverlässige und glaubwürdige Finanzberichterstattung unerlässlich.
Im Interesse der Öffentlichkeit darf diese vom Gesetzgeber statuierte Verpflichtung nicht zu werblichen Mitteilungen missbraucht werden. Es ist unstatthaft, unter der Rubrik Ad-hoc-Mitteilung beliebige Inhalte - sei es aus Marketing oder PR oder aus der regulären Firmenberichterstattung - zu veröffentlichen. Erhebliche kursrelevante Neuigkeiten vorzuspiegeln, die keine sind, führt Öffentlichkeiten in die Irre und stellt daher einen groben Verstoß gegen die guten Sitten der Finanzkommunikation dar.
Solche Verstöße werden künftig nach den Regeln des Deutschen Rates für Public Relations öffentlich gerügt.
Die vier Gebote einer redlichen Ad-hoc-Publizität
1. Das Gebot der reinen Tatsachendarstellung
Eine Ad-hoc-Mitteilung hat nur erheblich kursrelevante neue Tatsachen darzustellen und ist daher unverzüglich mitzuteilen. Angaben aus der regulären Finanzberichterstattung, aus dem Marketing oder der Öffentlichkeitsarbeit, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zählen nicht dazu. So gilt vor allem:
1.1 Periodische Regelberichte (Quartals-, Zwischen- oder Jahresberichte) dürfen nicht zu Ad-hoc-Mitteilungen missbraucht werden. Ergibt sich bei ihrer Erarbeitung eine erheblich kursrelevante neue Tatsache, so ist diese unverzüglich und nicht erst nach Fertigstellung des Berichtes zu veröffentlichen.
1.2 Eine Ad-hoc-Mitteilung darf auch nicht für sonstige, weitreichende Botschaften aus Werbetexten, PR-Prospekten oder Marketingkonzepten missbraucht werden.
1.3 Zu einer Tatsache sind nur diejenigen Merkmale anzuführen, die zum richtigen Verständnis ihrer Bedeutung erforderlich sind. Bei einem Firmenerwerb sind dies z.B. Branche, Umsatz und Ertragslage, nicht aber deren gesamte Rechnungslegung oder Marketingstrategie. Bei einer Liefervereinbarung ist es nur das Volumen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, nicht aber die ausführliche Produktbeschreibung.
2. Das Gebot, den Neuheitswert der Tatsachen zu beachten
Es ist nicht statthaft, als neu darzustellen, was keine Neuigkeit darstellt. Presse und Anleger werden dadurch auf arglistige Weise irregeführt. So gilt vor allem:
2.1 Als neu können Tatsachen nur insoweit gelten als sie nicht bereits angekündigt waren oder von Ankündigungen oder publizierten Prognosen abweichen. Um Anleger nicht irrezuführen, ist darauf hinzuweisen, inwieweit die eingetretene kursrelevante Tatsache bereits prognostiziert war.
2.2 Das unveränderte Ergebnis eines Unternehmens kann eine kursrelevante neue Tatsache sein, wenn es von der Branchenentwicklung oder von selbst publizierten Prognosen erheblich abweicht.
2.3 In Ad Hoc Mitteilungen ist auch über wichtige (sachlich fundierte) Insidertatsachen zu berichten, falls eine Realisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Dies betrifft z. B. den Dividendenvorschlag des Vorstands mit Hinweis auf ein noch ausstehendes Zustimmungserfordernis.
2.4 Da Tatsachen als in sich abgeschlossene und in ihrer Auswirkung auf Bilanz oder Geschäftsverlauf nicht mehr veränderbare Ereignisse eine andere Qualität haben als Prognosen, ist bei erheblichen Veränderungen diese neue Tatsache in jedem Fall publizitätspflichtig.
2.5 Eine publizierte Prognose ist zu korrigieren, sobald der Emittent deren erhebliche Fehlerhaftigkeit erkannt hat.
3. Das Gebot der Transparenz
Ad-hoc-Mitteilungen haben dem Gebot zu genügen, in allen Aussagen transparent und verständlich zu sein. So gilt vor allem:
3.1 Bei neuen Tatsachen können Hintergründe die kursrelevante Information darstellen. Sie sind dann bei der Veröffentlichung in gebotener Kürze mit anzuführen.
3.2 Es ist unzulässig, notwendige Bestandteile einer Ad-hoc-Pflichtmitteilung in gesonderte Publikationen zu verlagern. Die Ad-hoc-Mittelung muss eine in sich abgeschlossene, eigenständige Information sein.
3.3 Um die Vergleichbarkeit von Zahlenangaben sicherzustellen, sind stets die Vergleichszahlen der entsprechenden Vorperiode mit anzugeben. Auch auf eine Veränderung im Konsolidierungskreis oder einen Wechsel in der Bilanzierungsmethode ist hinzuweisen.
3.4 Sind erhebliche Veränderungen in der Vermögens- oder Finanzlage oder im allgemeinen Geschäftsverlauf überwiegend auf die Sonderentwicklung eines Segments oder eines Produktes zurückzuführen, so ist diese Sonderentwicklung als Begründung der neuen Tatsache anzuführen.
4. Das Gebot, Irreführungen zu vermeiden
Es ist unstatthaft, missliche kursrelevante neue Tatsachen durch redaktionelle Tricks zu verschleiern. So gilt vor allem:
4.1 Ad-hoc-Mitteilungen dürfen nicht durch irrelevante Inhalte oder Deutungen von einer als kursrelevant erachteten neuen Tatsache ablenken.
4.2 Prognosen sind in Ad-hoc-Mitteilungen nur dann angebracht, wenn sie sachlich fundiert und zum richtigen Verständnis der neuen Tatsache wichtig sind.
4.3 Überschriften dürfen nicht vom Hauptinhalt ablenken oder diesen umdeuten.
Verabschiedet am 13. Oktober 2003 in Frankfurt am Main
Die Richtlinie wird mit Erläuterungen unter www.dprg.de veröffentlicht.
Ansprechpartner: Josef Leis, maßgeblicher Autor Manfred Piwinger, Leiter AG Investor Relations Dr. Horst Avenarius, Vorsitzender DRPR Jürgen Pitzer, Präsident DPRG
Telefon: (0228) 9 73 92 87 (0228) 9 73 92 88 Telefax: (0228) 9 73 92 89 e-mail: dprg-ev@t-online.de Internet: http://www.dprg.de
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