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DPRG schafft Grundsätze für ordnungsgemäße Ad-hoc-Publizität

Düsseldorf (ots)

Mit der Veröffentlichung von Grundsätzen
ordnungsgemäßer Ad-hoc-Publizität konkretisiert die DPRG, der
Berufsverband der deutschen Öffentlichkeitsarbeit die bestehenden
gesetzlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Damit soll
dem Bedarf an praxisgerechtem Orientierungsmöglichkeiten, sich in der
Finanzberichterstattung regel- und sachgerecht zu verhalten,
entsprochen werden. Trotz des bereits von der Deutschen Börse AG
veröffentlichten Leitfadens zur Ad-hoc-Publizität und der
umfangreichen Kommentierung des § 15 WpHG durch Praktiker und
Fachjuristen besteht in vielen konkreten Einzelfällen für die
Praktiker aus der Capital Market Relations-Arbeit
Orientierungsbedarf.
Dementsprechend hat die DPRG diese Aufgabe in einem Arbeitskreis
übernommen, eine praxisorientierte Interpretation für ordnungsgemäße
Ad-hoc-Publizität zu erarbeiten. Gleichzeitig werden diese Grundsätze
als Richtlinie zur besseren Beurteilung von Missbräuchen
herangezogen, mit denen der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR)
befasst ist.
DRPR-Richtlinie:
   Grundsätze ordnungsmäßiger Ad-hoc-Publizität
   zu Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) § 15, Absatz 1, 
   Sätze 1 bis 3
Präambel:
Der Gesetzgeber hat jeden Wertpapieremittenten verpflichtet, die
Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren, wenn in seinem
Einflussbereich eine neue Tatsache eingetreten ist, die sich auf die
Kursentwicklung erheblich auswirken kann. Die Publikation dient der
Vermeidung von Insidergeschäften und ist für das Vertrauen in eine
zuverlässige und glaubwürdige Finanzberichterstattung unerlässlich.
Im Interesse der Öffentlichkeit darf diese vom Gesetzgeber
statuierte Verpflichtung nicht zu werblichen Mitteilungen missbraucht
werden. Es ist unstatthaft, unter der Rubrik Ad-hoc-Mitteilung
beliebige Inhalte - sei es aus Marketing oder PR oder aus der
regulären Firmenberichterstattung - zu veröffentlichen. Erhebliche
kursrelevante Neuigkeiten vorzuspiegeln, die keine sind, führt
Öffentlichkeiten in die Irre und stellt daher einen groben Verstoß
gegen die guten Sitten der Finanzkommunikation dar.
Solche Verstöße werden künftig nach den Regeln des Deutschen Rates
für Public Relations öffentlich gerügt.
Die vier Gebote einer redlichen Ad-hoc-Publizität
1. Das Gebot der reinen Tatsachendarstellung
Eine Ad-hoc-Mitteilung hat nur erheblich kursrelevante neue
Tatsachen darzustellen und ist daher unverzüglich mitzuteilen.
Angaben aus der regulären Finanzberichterstattung, aus dem Marketing
oder der Öffentlichkeitsarbeit, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, zählen nicht dazu. So gilt vor allem:
1.1 Periodische Regelberichte (Quartals-, Zwischen- oder
Jahresberichte) dürfen nicht zu Ad-hoc-Mitteilungen missbraucht
werden. Ergibt sich bei ihrer Erarbeitung eine erheblich
kursrelevante neue Tatsache, so ist diese unverzüglich und nicht erst
nach Fertigstellung des Berichtes zu veröffentlichen.
1.2 Eine Ad-hoc-Mitteilung darf auch nicht für sonstige,
weitreichende Botschaften aus Werbetexten, PR-Prospekten oder
Marketingkonzepten missbraucht werden.
1.3 Zu einer Tatsache sind nur diejenigen Merkmale anzuführen, die
zum richtigen Verständnis ihrer Bedeutung erforderlich sind. Bei
einem Firmenerwerb sind dies z.B. Branche, Umsatz und Ertragslage,
nicht aber deren gesamte Rechnungslegung oder Marketingstrategie. Bei
einer Liefervereinbarung ist es nur das Volumen der vereinbarten
Lieferungen und Leistungen, nicht aber die ausführliche
Produktbeschreibung.
2. Das Gebot, den Neuheitswert der Tatsachen zu beachten
Es ist nicht statthaft, als neu darzustellen, was keine Neuigkeit
darstellt. Presse und Anleger werden dadurch auf arglistige Weise
irregeführt. So gilt vor allem:
2.1 Als neu können Tatsachen nur insoweit gelten als sie nicht
bereits angekündigt waren oder von Ankündigungen oder publizierten
Prognosen abweichen. Um Anleger nicht irrezuführen, ist darauf
hinzuweisen, inwieweit die eingetretene kursrelevante Tatsache
bereits prognostiziert war.
2.2 Das unveränderte Ergebnis eines Unternehmens kann eine
kursrelevante neue Tatsache sein, wenn es von der Branchenentwicklung
oder von selbst publizierten Prognosen erheblich abweicht.
2.3 In Ad Hoc Mitteilungen ist auch über  wichtige (sachlich
fundierte) Insidertatsachen zu berichten, falls eine Realisierung mit
hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Dies betrifft z. B.
den Dividendenvorschlag des Vorstands mit Hinweis auf ein noch
ausstehendes Zustimmungserfordernis.
2.4 Da Tatsachen als in sich abgeschlossene und in ihrer
Auswirkung auf Bilanz oder Geschäftsverlauf nicht mehr veränderbare
Ereignisse eine andere Qualität haben als Prognosen, ist bei
erheblichen Veränderungen diese neue Tatsache in jedem Fall
publizitätspflichtig.
2.5 Eine publizierte Prognose ist zu korrigieren, sobald der
Emittent deren erhebliche Fehlerhaftigkeit erkannt hat.
3. Das Gebot der Transparenz
Ad-hoc-Mitteilungen haben dem Gebot zu genügen, in allen Aussagen
transparent und verständlich zu sein. So gilt vor allem:
3.1 Bei neuen Tatsachen können Hintergründe die kursrelevante
Information darstellen. Sie sind dann bei der Veröffentlichung  in
gebotener Kürze mit anzuführen.
3.2 Es ist unzulässig, notwendige Bestandteile einer 
Ad-hoc-Pflichtmitteilung in gesonderte Publikationen zu verlagern.
Die Ad-hoc-Mittelung muss eine in sich abgeschlossene, eigenständige
Information sein.
3.3 Um die Vergleichbarkeit von Zahlenangaben sicherzustellen,
sind stets die Vergleichszahlen der entsprechenden Vorperiode mit
anzugeben. Auch auf eine Veränderung im Konsolidierungskreis oder
einen Wechsel in der Bilanzierungsmethode ist hinzuweisen.
3.4 Sind erhebliche Veränderungen in der Vermögens- oder
Finanzlage oder im allgemeinen Geschäftsverlauf überwiegend auf die
Sonderentwicklung eines Segments oder eines Produktes zurückzuführen,
so ist diese Sonderentwicklung als Begründung der neuen Tatsache
anzuführen.
4. Das Gebot, Irreführungen zu vermeiden
Es ist unstatthaft, missliche kursrelevante neue Tatsachen durch
redaktionelle Tricks zu verschleiern. So gilt vor allem:
4.1 Ad-hoc-Mitteilungen dürfen nicht durch irrelevante Inhalte
oder Deutungen von einer als kursrelevant erachteten neuen Tatsache
ablenken.
4.2 Prognosen sind in Ad-hoc-Mitteilungen nur dann angebracht,
wenn sie sachlich fundiert und zum richtigen Verständnis der neuen
Tatsache wichtig sind.
4.3 Überschriften dürfen nicht vom Hauptinhalt ablenken oder
diesen umdeuten.
Verabschiedet am 13. Oktober 2003 in Frankfurt am Main
Die Richtlinie wird mit Erläuterungen unter www.dprg.de
veröffentlicht.
Ansprechpartner:
Josef Leis, maßgeblicher Autor
Manfred Piwinger, Leiter AG Investor Relations
Dr. Horst Avenarius, Vorsitzender DRPR
Jürgen Pitzer, Präsident DPRG
Telefon: (0228) 9 73 92 87   (0228) 9 73 92 88   
Telefax: (0228) 9 73 92 89
e-mail:  dprg-ev@t-online.de   Internet: http://www.dprg.de

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