Mehr Rechte für die Opfer von Kriminalität
Vermittlungsausschuss verbessert Opferrechtsreformgesetz
Mainz (ots)
Ein großer Erfolg für die Sache der Opfer: Der Vermittlungsausschuss nahm wesentliche Rechte für Kriminalitäts-Opfer auf, die das im März vom Bundestag verabschiedete Gesetzeswerk noch nicht enthielt und hat damit zentralen Forderungen des WEISSEN RINGS Rechnung getragen. "Dass das Opferrechtsreformgesetz nun doch eine echte Reform für die Betroffenen wird, bestätigt den WEISSEN RING in der Beharrlichkeit, mit der er allen Verantwortlichen immer wieder die Erfordernisse der Opfer vor Augen geführt hat", erklärt Dr. Wolf Weber, Vorsitzender der bundesweiten Opferschutzorganisation.
Zuletzt hatte der WEISSE RING noch einmal eindringlich an die Arbeitsgruppe appelliert, die das Reformgesetz für die Beratung im Vermittlungsausschuss vorbereitete und den Mitgliedern noch einmal seine wesentlichen Forderungen vorgelegt. Am 5. Mai billigte der Vermittlungsausschuss die Ergebnisse der Arbeitsgruppe, deren Leiter Siegfried Kauder auch Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands des WEISSEN RINGS ist. Die Entscheidung des Bundestages wird im Juni erwartet. Das Gesetz würde dann im September in Kraft treten.
Ein besonderer Erfolg ist die vom WEISSEN RING immer wieder geforderte Neuregelung des Adhäsionsverfahrens, durch die in Zukunft die Schmerzensgeldansprüche des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter mitentschieden werden müssen. Ablehnen kann der Richter dies nur dann, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, erläutert Walter Schwab, Referatsleiter für Opferhilfe und Strafrecht beim WEISSEN RING.
Erleichterung gilt der Tatsache, dass der Opferanwalt auf Staatskosten künftig auch Hinterbliebenen zusteht. Diese Ergänzung zu den bisherigen Opfergruppen hatte das im März verabschiedete Gesetz neu eingeführt. Aus fiskalischen Gründen hatte der Bundesrat die Ausdehnung des Opferanwaltes auf die Hinterbliebenen allerdings abgelehnt.
"Wir haben noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass für Betroffene, etwa die Eltern eines missbrauchten und ermordeten Kindes die Verweigerung eines Opferanwaltes nicht nachvollziehbar ist", erklärt Schwab.
Lob erntet der Vermittlungsausschuss auch für seine Entscheidung zur Weitergabe der Videoaufzeichnungen von Zeugenvernehmungen. Denn auch hier entspricht die Regelung nun weitgehend den Forderungen des WEISSEN RINGS: Die Bildaufzeichnungen dürfen nur mit Zustimmung des Zeugen weitergegeben werden. Widerspricht er der Weitergabe - etwa, weil er befürchtet, der Verteidiger könnte dem Täter die Aufnahme zur Ansicht überlassen - dann wird lediglich ein schriftliches Protokoll der Aufnahme zur Verfügung gestellt.
Letztlich ist es auch gelungen, den § 4 des Gewaltschutzgesetzes in den Katalog der Nebenklagedelikte (§ 395 stop) aufzunehmen: "Viele für das Gewaltschutzgesetz relevante Fälle sind bisher nicht ohne weiteres unter die Katalogvorschriften zu fassen, obgleich sie für die Betroffenen äußerst schwerwiegend sind", berichtet Schwab. Künftig sind nun die Nebenklagebefugnis und damit auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen, gegeben.
Ein Wermutstropfen aus Sicht des WEISSEN RINGS: Der Opferanwalt im Jugendstraf-verfahren ist leider noch nicht berücksichtigt. Allerdings gibt es inzwischen Gesetzesinitiativen von Bundesregierung und Bundesrat, die dieses Ziel zum Inhalt haben. Auch dies ist auf die Beharrlichkeit zurückzuführen, mit der der WEISSE RING seine Forderungen zum Schutz der Kriminalitätsopfer verfolgt.
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