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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Hintergrund: Vergabearten nach VOL/A

Nürnberg (ots)

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für
Lieferungen und Dienstleistungen sind insbesondere die Vorschriften
des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
der Verdingungsordnung für Leistungen -Teil A (VOL/A) zu beachten.
Diese Vorschriften dienen u.a. dazu, die Vergabe öffentlicher
Aufträge transparent zu machen sowie die Gleichbehandlung der
interessierten Unternehmen zu gewährleisten. Unterhalb des für die
Bundesagentur für Arbeit geltenden Schwellenwertes von 200.000 Euro
erfolgt die Vergabe in einem nationalen Verfahren, oberhalb sind
grundsätzlich EU-weite Verfahren vorgeschrieben.
Auftragswert ab 200.000 Euro:
  • Offenes Verfahren: Die geplante Auftragsvergabe wird der Öffentlichkeit in speziellen Publikationen EU-weit bekannt gemacht. Beliebig viele Unternehmen können Angebote abgeben. Das Offene Verfahren ist der Regelfall des Vergabeverfahrens. Unter Beachtung vorgeschriebener Fristen dauert das Verfahren von der Bekanntgabe der Ausschreibung bis zur Auftragsvergabe rund drei Monate.
  • Nichtoffenes Verfahren (stets) mit Teilnahmewettbewerb: Die geplante Auftragsvergabe wird EU-weit öffentlich bekannt gemacht. Alle interessierten Unternehmen können sich an einem Teilnahmewettbewerb beteiligen, auf Grund dessen die Unternehmen ausgewählt werden, die dann von der Vergabestelle zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Das Nichtoffene Verfahren soll nur in begründeten Fällen stattfinden, wenn beispielsweise nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen die Leistung überhaupt erbringen kann, z.B. weil besondere Fachkenntnisse oder Zuverlässigkeit nötig sind oder wenn ein Offenes Verfahren aus anderen Gründen, wie Geheimhaltung oder Dringlichkeit, unzweckmäßig ist. Das Verfahren dauert etwa vier Monate.
  • Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb: Auch hier fordert die Vergabestelle - vorrangig nach einem EU-weiten öffentlichen Teilnahmewettbewerb - von sich aus Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf. Dabei ist sie nur begrenzt an formelle Vorschriften gebunden. Das Verhandlungsverfahren ist z.B. zulässig, wenn die vertraglichen Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können oder wenn ein Auftrag wegen gewisser Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen erledigt werden kann oder etwa eine tatsächliche Dringlichkeit besteht. Mit Teilnahmewettbewerb dauert das Verhandlungsverfahren rund dreieinhalb Monate, ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb kann es in etwa einem Monat abgewickelt werden.
Auftragswert bis 200.000 Euro:
Unterhalb des Schwellenwertes sind keine nach Tagen bestimmte
Mindestfristen zu beachten. Dadurch ist im Unterschied zum
Vergabeverfahren oberhalb des Schwellenwertes in der Regel eine
erheblich kürzere Auftragsvergabe möglich. Auch haben Unternehmen
keinen subjektiven Bieterschutz bei evtl. Vergabeverstößen.
  • Öffentliche Ausschreibung: Der zu vergebende Auftrag wird im Bundesausschreibungsblatt veröffentlicht. Beliebig viele Unternehmen können Angebote abgeben.
  • Beschränkte Ausschreibung mit und ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb: Vorrangig wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gemacht, so dass sich alle interessierten Unternehmen daran beteiligen können. Die Vergabestelle wählt die Bieter aus, die sie dann zur Abgabe eines Angebotes auffordert.
  • Freihändige Vergabe mit und ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb: Diese Vergabeart entspricht im Wesentlichen dem Verhandlungsverfahren (mit und ohne Teilnahmewettbewerb).
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
   der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
   http://www.arbeitsagentur.de
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsamt.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487
Sie können den Newsletter über folgenden Link abbestellen:
http://iab.de/asp/bamail/ba-presse-dienst.htm

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