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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Verwaltungsrat der BA: Aussteuerungsbetrag muss verfassungsrechtlich überprüft werden

Nürnberg (ots)

Pressemitteilung der alternierenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit
Vorsitzende des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit:
"Mit dem Aussteuerungsbetrag werden Mittel der Beitragszahler zur 
Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, weil sie zur Finanzierung 
des allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen werden. Dies ist 
Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder des 
Verwaltungsrates der selbstverwalteten Bundesagentur für Arbeit (BA).
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Beratungspflicht hat der 
Verwaltungsrat deshalb beschlossen, ein Gutachten über die 
Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben", 
erklärten heute Peter Clever und Annelie Buntenbach, Vorsitzender und
stellv. Vorsitzende des Verwaltungsrates der BA.
Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der 
Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der geplanten 31 
Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen. Den Aussteuerungsbetrag 
zahlt die BA aus Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten 
nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitslose 
"Arbeitslosengeld II" bezieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrags 
entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft
(Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, 
zurzeit etwa 10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden 
Euro, im Jahr 2006 voraussichtlich 3,65 Milliarden Euro an den Bund.
Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein Anreiz für die 
BA sein soll, den Übertritt eines Arbeitslosengeldempfängers ins 
Arbeitslosengeld II zu verhindern, stellt sich bei näherer 
Betrachtung als Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den
Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung gehört, ihre 
Versicherungsnehmer nach besten Kräften dabei zu unterstützen, 
Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen und somit auch 
Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht oder erst 
spät gelingt, muss die BA umso mehr Arbeitslosengeld zahlen. Es ist 
nicht nachvollziehbar, warum eine zusätzliche Strafsteuer die 
Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte. "Der 
Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der Wiedereingliederung 
Arbeitsloser, sondern der Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt. 
Sinnvolle Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und 
Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag sogar erschwert 
und verhindert", erklärten Clever und Buntenbach.
Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit des 
Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von Beitragszahlermitteln
mit dem Aussteuerungsbetrag gewandt. Mehrere Gespräche mit dem 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der 
Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist z. B. die 
besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für 
Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog. 58er-Regelung Gebrauch 
gemacht haben, nicht beendet. Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie weiter 
Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in diesem Fall sogar 
gesetzlich die Hände bei der Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird 
auch für diese Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag 
fällig.
Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht und berät 
die Verwaltung der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes. 
Hierzu gehört auch die Verwendung von Beitragsmitteln zur 
Finanzierung des Aussteuerungsbetrages.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit 
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

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