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Doppelte Haushaltsführung: Zwei-Jahres-Frist verfassungswidrig
Haufe empfiehlt betroffenen Steuerzahlern, Einspruch zu erheben

Freiburg (ots)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 8.4.2003
einen steuerzahlerfreundlichen Beschluss veröffentlicht: Die seit dem
1.1.1996 geltende zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Mehrkosten der doppelten
Haushaltsführung ist verfassungswidrig.
Von dieser Entscheidung profitieren berufstätige Ehegatten, bei
denen der eine Ehegatte aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz
errichtet und der andere Ehegatte seine - ortsgebundene - berufliche
Tätigkeit am gemeinsamen Erstwohnsitz weiter ausübt. Die bisherige
zeitliche Befristung widerspricht dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG),
weil sie die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider
Ehegatten erschwert. Der Gesetzgeber habe Regelungen zu vermeiden,
die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über die
Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.
Die zweite Fallgruppe, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht
beschäftigte, umfasst Steuerzahler, bei denen sich die Dauer der
Tätigkeit an einem fremden Beschäftigungsort überwiegend nach den
Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherren richtet, also vom
Steuerpflichtigen selbst nicht eigenständig bestimmt werden kann.
Solche "Kettenabordnungen" erfordern nach Auffassung der Richter vom
Arbeitnehmer die gleiche Arbeitszeitflexibilität wie die doppelte
Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der
Zwei-Jahres-Frist unterliegt. Die bisher bestehende
Ungleichbehandlung ist daher verfassungswidrig.
Die Haufe Steuerredaktion hatte bereits mehrfach - u.a. in den
Produkten "Haufe Steuer Office" und "Lexikon des Steuer- und
Wirtschaftsrecht" - empfohlen, unter Hinweis auf diese anhängigen
Verfahren Einspruch einzulegen.
Empfehlung für betroffene Steuerzahler mit doppelter
Haushaltsführung: Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auch
nach Ablauf des 2- Jahres-Zeitraums unbedingt steuerlich geltend
machen. Gegen Steuerbescheide, bei denen das Finanzamt die
Aufwendungen außerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht anerkennt,
unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Einspruch einlegen. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen,
sollte geprüft werden, ob andere Änderungsvorschriften greifen (z. B.
bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid).
Wurde bereits Einspruch eingelegt und ruht das Verfahren unter
Hinweis auf das jetzt entschiedene Verfahren (Az. 2 BvR 400/98 und 2
BvR 1735/00), sollte das Finanzamt aufgefordert werden, das Verfahren
wieder aufzunehmen und unter Anerkennung der Aufwendungen den
Steuerbescheid zu ändern.
Weitere Informationen bei:
Haufe Mediengruppe
Hindenburgstraße 64
79102 Freiburg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Alexandra Temme
Tel.: 0761-36 83-940, Fax: -105
E-Mail mailto:pressestelle@haufe.de

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