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Haufe aktuell: Zu den neuen Kindergeld-Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Freiburg (ots)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der am
13.5.2005 bekannt gegebenen Entscheidung (2BvR 167/02) mit den
Neuvorgaben zur Ermittlung der eigenen Einkünfte von volljährigen
Kindergeldberechtigten in Schul- oder Berufsausbildung für viele
Eltern/Elternteile die Möglichkeit für Kindergeldzahlungen wieder
eröffnet. Die Haufe Mediengruppe weist aus diesem aktuellen Anlass
darauf hin, dass man möglicherweise rückwirkend, auf jeden Fall ab
sofort, die Frage des Kindergeldanspruchs prüfen sollte. Denn vom
erzielten Jahres-Bruttoverdienst der volljährigen Kinder kann man
nicht nur die Werbungskosten (Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von
920 Euro oder höhere, nachgewiesene Werbungskosten) zur Berechnung
der Einkommensgrenze in Abzug bringen, sondern auch die tatsächlich
gezahlten eigenen Sozialversicherungsbeiträge. Was in der Konsequenz
bedeuten kann, dass z. B. für die Jahre 2004/2005, bei einer
bestehenden grundsätzlichen Einkommensgrenze von 7.680 Euro, sich das
Kinder-Einkommen durchaus bis auf 10.000 Euro (brutto) belaufen kann.
Welcher Handlungsbedarf ?
  • Prüfen sollte man für die Vorjahre bis einschließlich 2001, ob man ggf. mit einem jetzt gestellten Neuantrag und Unterschreitung der Einkommensgrenzen noch nachträglich an einen Kindergeldanspruch herankommt.
  • Aktuell berechnen sollte man für das Jahr 2005, ob sich entsprechend der Verdienstsituation beim Nachwuchs ein Neuantrag lohnt, mit Hinweis auf die veränderten, höheren steuerunschädlichen Einkommensgrenzen.
  • Bei laufenden Rechtsbehelfen, sei es Einspruch, Klage wegen der Rückforderung/der Ablehnung von Kindergeld für die Vorjahre, sollte die Familienkasse/das Finanzamt auf die erhöhten Einkommensgrenzen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen werden.
  • Besteht ein Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst, z. B. Beamtenanwärter, Beamte auf Widerruf u.Ä., sollte auch wiederum sowohl rückwirkend als auch für das laufende Kalenderjahr geprüft werden, ob der Nachwuchs bei Abzug der Werbungskosten, bei Abzug eigener Aufwendungen für die soziale Absicherung, insbesondere die gezahlten eigenen Krankenversicherungsbeiträge, die Einkommensgrenzen noch einhalten kann. Es ist davon auszugehen, dass in analoger Anwendung der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmerverhältnissen dies auch für Beamtenverhältnisse entsprechend gilt.
Das Bundesamt für Finanzen hat in einer ersten Stellungnahme vom
19.5.2005 mitgeteilt, dass die Entscheidung auf jeden Fall für alle
offenen Kindergeld-Fälle zur Anwendung kommt.
Die Haufe Mediengruppe teilt hierzu mit, dass aus vielen Anfragen
aus dem Kreis der Abonnenten erkennbar ist, dass zahlreiche
Rückforderungs- oder Ablehnungsbescheide aus den Vorjahren allerdings
bereits bestandskräftig sind.
Tipp hierzu: Unabhängig von dem bestandskräftigen Jahr, sollte auf
jeden Fall für Zeiträume davor oder danach die Frage der
Kindergeldberechtigung von betroffenen Bürgern nochmals konkret
geprüft werden.
Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraftsfälle
vertritt der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Steuerrecht Gerhard Geckle, Freiburg, die Auffassung, dass das
Bundesfinanzministerium gefordert ist, zumindest mit einer
Billigkeitsregelung betroffenen Bürgern zu helfen. Rechtsanwalt
Geckle: "Das immerhin über sechs Jahre dauernde Verfahren war
sämtlichen Behörden und beteiligten Ministerien bekannt. Es erfolgte
sogar eine Anhörung der Regierungen, bis hin zu den Fachministerien
durch das Bundesverfassungsgericht. Man kann nicht den Bürger dafür
bestrafen, dass Bescheide oder Verfahren nicht offen gehalten wurden,
meist wegen Unkenntnis dieses wichtigen Musterverfahrens. Hinzu
kommt, dass gerade jetzt eigentlich derjenige profitieren kann, der
in den Vorjahren kein Kindergeld wegen nach seiner Ansicht zu hoher
Einkunftsgrenzen beantragt hat und jetzt bei einem Neuantrag, im
Unterschied zu einem bereits rechtskräftigen Abschluss eines
Verfahrens, durch die neue Rechtsprechung finanzielle Vorteile hat.
Ich habe bereits Frau Staatssekretärin Dr. Hendricks beim
Bundesfinanzministerium angeschrieben, mit der Aufforderung,
zumindest im Billigkeitswege dieses Bestandskraft-Problem schnell zu
lösen. Denn nicht jeder Bürger wusste hierüber Bescheid, hatte auch
nicht unbedingt die entsprechenden finanziellen Mittel, um
letztendlich sogar im Klagewege seine Rechte zu wahren. Zudem
ergingen auf jeden Fall sogar noch bis Ende Mai nach wie vor
Ablehnungsbescheide, zurückgewiesene Einspruchsentscheidungen, ohne
jegliche Berücksichtigung dieser veränderten Rechtsgrundlage".
Die Haufe Mediengruppe weist in diesem Zusammenhang auch noch
ergänzend darauf hin, dass unabhängig von den Einkommensgrenzen
während des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch nicht besteht, sich
aber der Kindergeldanspruch über das 27. Lebensjahr als Altersgrenze
durch den abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst verlängern kann.
Weitere Informationen zu den neuen Kindergeldvorgaben bei:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-940 oder -464; Fax: -900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de
RA Gerhard Geckle
E-Mail: mailto:gerhard.geckle@haufe.de

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