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BDZV: Rundfunkstaatsvertrag muss geändert werden
Verleger kritisieren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu regionaler Werbung

Berlin (ots)

Als in keiner Weise nachvollziehbar hat der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig kritisiert, wonach der private Rundfunksender ProSieben künftig auch regionale Werbung schalten darf. Laut Gericht verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des Rundfunkrechts, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden. Das sehen die Verleger fundamental anders. "Bisher wurde Fernsehwerbung rechtlich immer als Teil des Programms betrachtet", erklärte ein Sprecher des BDZV. Ein ausdrückliches Verbot regionaler Werbung für TV-Anbieter mit nationalem Programm habe es bisher nur deshalb nicht gegeben, weil die TV-Anbieter aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Werbung regional auseinander zu schalten. "Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun das Fehlen eines solchen Verbots zur Grundlage seiner Entscheidung macht, müssen die Länder den Rundfunkstaatsvertrag eben entsprechend überarbeiten."

Der BDZV kritisierte, ProSieben werde in die regionalen Werbemärkte eingreifen und den regionalen Medien einen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage entziehen, ohne im redaktionellen Programm einen Beitrag zur regionalen Meinungsvielfalt zu leisten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner sogenannten Niedersachsen-Entscheidung die Gefährdung insbesondere der örtlichen und regionalen Presse durch den Rundfunk hervorgehoben. "Wir setzen darauf, dass die Bundesländer rasch die richtigen Maßnahmen treffen, um diese Gefährdung der regionalen Pressevielfalt zu verhindern."

Der Privatsender ProSieben beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Berlin im September 2013 entschieden, dass dem Privatsender hierfür die Berechtigung fehlt: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden. Nach der am 17. Dezember verbreiteten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch nur die redaktionellen Programminhalte Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses, nicht die Werbung. Hinsichtlich des "ob" und "wie" der Werbung sei der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhalte; diese enthielten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, habe im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.

Pressekontakt:

Hans-Joachim Fuhrmann
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de

Anja Pasquay
Telefon: 030/ 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de

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