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Kosten für den Führerschein, die neue Grundqualifikation und die Weiterbildung können steuerlich abziehbar sein!

Neustadt a. d. W. (ots)

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Im Personen- und Güterverkehr tätige Berufskraftfahrer sind neuerdings verpflichtet, neben ihrem Führerschein eine zusätzliche "Grundqualifikation" nachzuweisen. Fahrer, die schon vor dem 10.09.2008 ihren Busführerschein (Klassen D, D1, DE und D1E) bzw. vor dem 10.09.2009 ihren Lkw-Führerschein (Klassen C, C1, CE und C1E) erworben hatten, brauchen die Grundqualifikation nicht mehr zu durchlaufen. Alle Fahrzeugführer müssen aber ihre bereits vorhandenen bzw. über die Grundqualifikation erworbenen Kenntnisse nach jeweils fünf Jahren durch eine Weiterbildung auffrischen. So stellt sich die Frage, ob die selbst getragenen Kosten für Führerscheine, die Grundqualifikation und die künftigen Weiterbildungen bei der Steuererklärung abziehbar sind. Daher muss wie folgt unterschieden werden:

1. Kosten für die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) können steuerlich gar nicht berücksichtigt werden, weil Autofahren sozusagen zur Allgemeinbildung gehört. Selbst wenn der Führerschein der Klasse B tatsächlich auch beruflich genutzt wird - z.B. von Fahrern von Kleintransportern bis 3,5 t - wird eine erhebliche private Nutzung der Pkw-Fahrerlaubnis unterstellt, was jeden Steuerabzug ausschließt.

2. Ganz anders ist es aber bei den Kosten für den Bus- oder Lkw-Führerschein (Klassen C und D). Denn deren Erwerb ist unmittelbare Voraussetzung für die erstmalige Anstellung bzw. die Ausübung des Berufes als Kraftfahrer. Die private Nutzung solcher Führerscheine (z.B. bei einem Umzug im Freundeskreis) ist zu vernachlässigen. Selbst getragenen Kosten für die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D sind demnach steuerlich zu berücksichtigen. Dabei wird allerdings noch unterschieden, ob die Ausgaben für den Führerschein zu den Aus- oder zu den Fortbildungskosten gehören. Bei Personen, die zuvor noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden die Kosten für den Erwerb des Bus- oder LKW-Führerscheins den Ausbildungskosten zugerechnet, die nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr anerkannt werden. Falls schon eine (andere) Berufsausbildung durchlaufen wurde, können die Kosten der Fahrerausbildung jedoch als berufliche Umschulungs- oder Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.

3. Die Kosten für die neu eingeführte Grundqualifikation werden vom Finanzamt genauso behandelt wie die Kosten für Führerscheine der Klassen C und D, weil die Grundqualifikation als verpflichtender "Zusatzkurs" zum Führerschein angesehen wird. Die künftigen Kosten für die Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus werden aber als Fortbildungskosten in voller Höhe abziehbar sein. "Bei weiteren Fragen zu Steuersparmöglichkeiten bei Berufskraftfahrern beraten wir diese im Rahmen einer Mitgliedschaft gerne.", erläutert Bernhard Lauscher vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. "Unsere Mitgliedsbeiträge sind günstig und sozial gestaffelt. Und eine der bundesweit rund 2.800 Beratungsstellen der VLH finden Sie über die Postleitzahlensuche auf www.vlh.de auch in Ihrer Nähe", fügt er abschließend noch hinzu. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Dieser Pressetext steht auch im Internet unter "http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=291" zum Download bereit.

Pressekontakt:

Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de

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