Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Aktuelle Steueränderungen für Arbeitnehmer und Rentner im Überblick
Neustadt a. d. W. (ots)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Mit den Jahressteuergesetz 2011 startet der Gesetzgeber den nächsten Versuch den Steuerdschungel etwas zu vereinfachen. Nun stehen folgende Steueränderungen an, wobei wir hier das Wichtigste für Arbeitnehmer und Rentner zusammenfassen:
1. Steuererklärungsabgabepflicht
Generell besteht nur Einkommensteuererklärungsabgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, den Grundfreibetrag von 8.004 EUR bei Alleinstehenden bzw. 16.008 EUR bei Verheirateten übersteigt.
2. 2-jährige Abgabe von Steuererklärungen entfällt
Bundesfinanzminister Schäuble hatte vorgeschlagen, dass Arbeitnehmer und Rentner auf Antrag ihre Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre erst nach Ablauf des zweiten Jahres zusammen abgeben können. Angebliches Ziel war, dass sich der "einfache Bürger" nur alle zwei Jahre mit dem Steuerrecht zu befassen brauche. Diese "Schnapsidee" hat der Bundesrat nicht mitgemacht. Denn er sah nur einen geringen Vereinfachungseffekt bei den Bürgern, aber Mehrarbeit bei den von den Bundesländern getragenen Finanzämtern. Zudem sei eine "Zwei-Jahres-Erklärung" für die meisten Arbeitnehmer auch nicht attraktiv, weil diese regelmäßig eine zeitnahe Steuerrückzahlung erwarteten. Im Vermittlungsausschuss hat Schäuble nun eingelenkt.
3. Start von ELStAM
Mit dem Jahreswechsel 2011/2012 sollte die bisherige Papp-Lohnsteuerkarte endgültig durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt werden. Dabei sollten die bisherigen "Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf einer elektronischen Datenbank gespeichert und auf Knopfdruck durch den Arbeitgeber abrufbar sein. Wie die Finanzverwaltung bekannt gegeben hat, wird das neue Verfahren wegen technischer Probleme erst ab 2012 eingeführt. Daher müssen die "alten" Papp-Lohnsteuerkarten aus 2010 wie schon in 2011 auch, in 2012 weiter verwendet werden.
4. Kindergeld/Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag betragen pro Elternteil 2.184 EUR bzw. 1.320 EUR. Somit wächst für Eltern und Elternteile die steuerliche kindbedingte Entlastung. Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder freiwilligem Dienst erhalten die Eltern Kindergeld oder steuerliche Freibeträge bis die Kinder das 25. Lebensjahr erreichen.
Die in der Praxis oftmals zeitaufwendige Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezügen von Kindern entfällt ab dem Jahr 2012. Bisher hatten die Eltern von volljährigen Kindern nur Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder keine Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 EUR im Jahr hatten. Ab 2012 entfällt diese Voraussetzung für den Kindergeldbezug. Da damit der "Papierkrieg" bei den Familienkassen ein Ende findet, kann man von einer gelungenen Steuervereinfachung sprechen.
5. Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht. Die Kosten sind ab 2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kosten, wie Sie bis 2011 vorgenommen werden musste, entfällt. An der Höhe der abziehbaren Aufwendungen hat sich allerdings im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert. Wie bisher auch können Eltern 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR pro Kind und Jahr steuerlich geltend machen. Dies gilt unterschiedslos für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für Kinder, die aufgrund einer vor dem 25. Lebensjahr eingetreten seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung außer Stande sind sich selbst zu unterhalten, gilt die oben genannte Altersgrenze von 14 Jahren allerdings nicht
6. Kindergeld für Freiwilligendienste
Mit Einführung von zwei neuen Freiwilligendiensten im Jahr 2011 (internationaler Jugendfreiwilligendienst 01.01.2011 und zum Bundesfreiwilligendienst zum 01.07.2011) wurde zunächst versäumt gesetzlich zu regeln, ob für die Zeit während der Dienste ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies hat der Gesetzgeber jetzt nachgeholt und den Kindergeldanspruch für die Zeit der Freiwilligendienste ins Gesetz geschrieben. Damit haben Eltern während der Dienstzeit Anspruch auf alle Kind bedingten steuerlichen Vergünstigungen.
7. Aktuelle Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Bisher konnten Arbeitnehmer innerhalb desselben Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben, wenn sie z.B. in verschiedenen Filialen des Arbeitgebers eingesetzt wurden. Das hatte zur Folge, dass Fahrten zu sämtlichen Filialen nur mit der Entfernungspauschale abziehbar waren. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass bei dauerhaft angelegter Berufstätigkeit in wechselnden Betriebsstätten des Arbeitgebers maximal EINE dieser Arbeitsorte die "regelmäßige" Arbeitsstätte sein kann. Diese eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer höchstens haben kann, liegt an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung erbringt bzw. zu erbringen hat. Dies bedeutet, dass nur noch die Fahrten zu der "Schwerpunkt-Filiale" mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer anzusetzen sind. Die Fahrten zu den anderen Betriebsstätten können als Dienstreise mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer (also mit dem doppelten Wert) steuerlich geltend gemacht werden. Unter Umständen führt diese neue BFH Rechtsprechung sogar dazu, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen unter Umständen jetzt gar keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Dies kann vor allem typische Außendienstler, Bauhandwerker, Monteure sowie das Fahrpersonal - jedenfalls im Normalfall - betreffen.
8. Personenversicherungen Basisversicherungen
Die Beiträge in eine Basisversicherung wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die "Rürup-Rente" sind nun verbessert mit 74 Prozent, max. 14.800 EUR abziehbar. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
Kranken- und Pflegeversicherung bzw. sonstige Personenversicherungen Bereits ab 2010 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch Urteil vom 13.02.2008, 2 Bvl 1/06 dadurch verbessert worden, so dass nun Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind.
Bei sehr niedrigem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (z.B. bei freier Heilfürsorge oder Beamten mit hohem Beihilfesatz) können auch sonstige Personenversicherungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR berücksichtigt werden.
Somit können somit die Bürger höhere Versicherungsbeiträge als bisher als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
9. Rentner Für Personen, welche ab 2012 die gesetzliche Rente erhalten, beträgt der steuerfreie Anteil 38 Prozent. Damit steigt der steuerpflichtige Anteil auf 64 Prozent (bisher 62 Prozent).
10. Höhere Bemessungsgrenzen bei der
- Kranken- und Pflegeversicherung
Die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2012 um 1.350 EUR auf 45.500 EUR. Bis zu diesen Jahresbruttolöhnen werden Sozialabgaben berechnet.
- Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West)
Die Grenzen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung betragen weiterhin 57.600 EUR für Beschäftigte in den neuen und jetzt 67.200 EUR anstatt 66.000 EUR (2011) in den alten Bundesländern. Bis zu diesen Jahresbruttolöhnen werden Sozialabgaben berechnet.
11. Abziehbarkeit von Kosten der Erstausbildung
Mit Urteilen vom 17.08.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Kosten für die berufliche Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein können, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen besteht. Erfreulich ist das Urteil vor allem für Studenten, die Ihre Aufwendungen bisher lediglich im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen und damit nicht in zukünftige Jahre vortragen konnten. Das Bundesfinanzministerium will diese, für den Steuerpflichtigen günstige Regelung, allerdings nicht über die entschiedenen Fälle hinaus anwenden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit der Erstausbildungskosten rückwirkend ab 2004 abgelehnt. Die VLH hält dies allerdings für rechtlich fragwürdig und empfiehlt daher allen Betroffenen die Aufwendungen auch künftig als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen.
12. Begünstigte Tätigkeiten rund um den Haushalt
Bereits ab 2009 sind rund um den Haushalt bereits abziehbare Tätigkeiten vereinheitlicht worden und der Abzug insgesamt verbessert worden. Hierzu nochmals die Übersicht:
Art der Tätigkeit maximale Steuerermäßigung pro Jahr bisher ab 2009 Minijob im Haushalt 10 %, max. 510 EUR 20 %, max. 510 EUR Sv-pflichtige Haushaltshilfen 12 %, max. 2.400 EUR insgesamt 20 %, max. 4.000 EUR Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, max. 600 EUR Haushaltsnahe Pflegeleistungen 12 %, max. 1.200 EUR Betreuung in Pflege/Altenheim bis 624/924 EUR; nach § 33 a (3) EStG Private Handwerkerleistungen 20 %, max. 600 EUR 20 %, max. 1.200 EUR
Eine steuerliche Beratung, auch für evtl. "steuerlich verpasste Altjahre", bietet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. bundesweit mit seinen rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen gerne im Rahmen einer Mitgliedschaft* und der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG hiermit ausdrücklich an.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter " http://ots.de/94atu " zum Download bereit.
Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse
Original content of: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, transmitted by news aktuell