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Fünf Sommer-Steuer-Tipps, die Sie kennen sollten

Neustadt a. d. W. (ots)

Wir sagen Ihnen, welche Kosten für Urlaub, Renovierung oder Schulgeld Sie von der Steuer absetzen können.

Endlich Sommer, endlich Urlaub: Die meisten freuen sich auf ein paar Wochen Auszeit, verreisen oder machen es sich zu Hause gemütlich. Andere wollen endlich das alte Bad erneuern. Wieder andere denken schon an die Einschulung oder den Schulwechsel ihrer Sprösslinge im Spätsommer. Für alle Urlauber, Heimwerker und Eltern haben wir unsere fünf besten Steuer-Tipps für den Sommer zusammengestellt:

1. Mit dem Flugzeug in den Urlaub: CO2-Ausgleich absetzen

Beliebte Reiseziele wie Mallorca, Kreta oder Florida sind am schnellsten mit dem Flugzeug zu erreichen. Allerdings ist das Flugzeug nicht nur ein bequemes Verkehrsmittel, sondern auch eines mit sehr hohem CO2-Ausstoß. Wer klimabewusst reist, kann die Kosten für den CO2-Ausgleich in der Steuererklärung eintragen.

Verreisen Sie mit dem Flugzeug, können Sie als Wiedergutmachung für die Umweltverschmutzung Geld an eine Klimaschutzorganisation spenden - und diese Spende von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung dafür: Die Klimaschutzorganisation, bei der Sie Ihren Flug ausgleichen, muss steuerbegünstigt sein wie ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung. Dann erhalten Sie für Ihren geleisteten Beitrag eine Zuwendungsbestätigung, also eine Spendenquittung und können damit Ihre Kosten von der Steuer absetzen. Weitere Details zum Thema erhalten Sie in unserem Steuer ABC Kann ich meinen Urlaub von der Steuer absetzen? (http://ots.de/egXXq)

2. Von der Dienstreise in den Urlaub: Anreise, Übernachtung und Verpflegung absetzen

Mit dem Zug zur Fortbildung und anschließend ein paar Tage Urlaub dranhängen - das ist nicht nur praktisch, sondern inzwischen auch teilweise von der Steuer absetzbar.

Nehmen wir mal an, Sie müssen auf eine zweitägige Fortbildung in den Schwarzwald fahren. Anschließend verbringen Sie dort drei Tage Urlaub. Dann gilt Ihre Reise steuerrechtlich als "gemischte Aufwendung". Davon können Sie die Hinfahrt mit dem Zug, die erste Übernachtung und die Verpflegung für die beiden Fortbildungstage als Werbungskosten von der Steuer absetzen, sollte Ihr Arbeitgeber diese Kosten nicht übernehmen. Zusätzliche Infos dazu erfahren Sie in unserem Steuer-Tipp Von der Dienstreise in den Urlaub. (http://ots.de/rA2rz)

3. Zu Hause renovieren oder sanieren: Diese Kosten können Sie absetzen

Manch einer nutzt seinen Sommerurlaub, um sich endlich das alte Bad vorzunehmen. Oder gleich die ganze Wohnung. Das kann teuer werden, aber Sie können viele Ihrer Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Dabei ist wichtig, ob sie renovieren, sanieren oder neuen Wohnraum schaffen.

Das Finanzamt unterscheidet folgendermaßen:

1. Eine Renovierung ist alles, was ein Haus instand hält oder 
modernisiert (neues Parkett oder Bad) 
2. Eine Sanierung bedeutet, dass drei von vier 
"Ausstattungs-Kernbereichen" verbessert werden. Die vier Kernbereiche
sind Sanitär, Elektro-Installation, Fenster und Heizung. 
3. Die "Schaffung neuen Wohnraums" bedeutet für das Finanzamt, dass 
zum Beispiel aus dem Balkon ein Wintergarten oder der Garage ein 
Wohnzimmer wird.

Eigentümer und Mieter dürfen nur maximal 1.200 Euro im Jahr für die Handwerkerkosten absetzen, und zwar nur für eine Renovierung oder Sanierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung. In den 1.200 Euro mit inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten.

Vermieter dagegen dürfen sowohl die Handwerkerkosten für jede bauliche Maßnahme von der Steuer absetzen - also Renovierung, Sanierung und Schaffung neuen Wohnraums -, als auch die komplette Rechnung samt Materialkosten dafür. Auch den Gesamtpreis der vermieteten Wohnung oder die Grundsteuer, Maklergebühren, Kredit-Zinsen und vieles mehr. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie in unserem Überblick Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann. (http://ots.de/myBqx)

4. Nach dem Urlaub: Schulgeld von der Steuer absetzen

Für staatliche Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamt- oder auch für Berufsschulen fällt kein Schulgeld an. Anders dagegen die Waldorfschule oder ein Internat: Privatschulen verlangen in der Regel Schulgeld. Bis zu 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr können Sie als Sonderausgaben absetzen. Das Gleiche gilt für Schulen im europäischen Ausland, ob deutsche Schulen oder einheimische. Bedingung: Die Schule arbeitet nach anerkannten, von der deutschen Kultusministerkonferenz entwickelten Standards - Ihr Kind erhält also einen staatlich anerkannten Schulabschluss. Weitere Details und Hintergrundinformationen liefert Ihnen unser Top Thema Schulgeld von der Steuer absetzen. (http://ots.de/cP6Oj)

5. Nicht vergessen: Sammeln Sie die Belege

Ob CO2-Ausgleich, Renovierung oder Schulgeld: Für manche Ausgaben will das Finanzamt einen schriftlichen Nachweis, sonst bekommen Sie keine Steuern zurück. Folgende Belege sollten Sie im Original Ihrer Steuererklärung beilegen und die Kopien bei sich zu Hause aufbewahren:

- Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbestätigungen 
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, 
Kurzarbeitergeld oder Elterngeld 
- Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer oder Zinsabschläge 
zum Beispiel aus Aktienfonds 
- Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten, 
Pflege- und Pflegeheimkosten, Scheidungs-, Unterhalts-, Zivilprozess-
oder Beerdigungskosten 
- Nachweise der Behinderung wie ein Schwerbehindertenausweis oder ein
Feststellungsbescheid 
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit 
- Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge wie die 
Riester-Rente

Sie können noch viel mehr in Ihrer Steuererklärung eintragen, zum Beispiel Kinderbetreuungs- oder Werbungskosten. In der Regel reicht es aus, wenn Sie die Belege dazu daheim aufbewahren. Anders bei haushaltsnahen Dienstleistungen: Hier sollten Sie die Originalrechnungen samt Überweisungsträger Ihrer Steuererklärung beifügen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Steuer ABC Welche Belege müssen in die Steuererklärung? (http://ots.de/ZzHWA)

Über die VLH

Der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, die VLH, ist einer der wenigen Lohnsteuerhilfevereine, die bundesweit vertreten sind. In mehr als 2.800 Beratungsstellen beraten wir knapp 800.000 Mitglieder - für sie nehmen wir uns Zeit und sprechen ihre Sprache. Außerdem sorgen wir für nachhaltige Beratungsqualität: 1.200 der VLH-Beratungsstellen sind nach DIN 77700 zertifiziert, das sind mehr Zertifizierungen als bei allen anderen Lohnsteuerhilfevereinen zusammen. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner erstellen wir im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG Einkommensteuererklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vlh.de oder unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 1817616.

Dieser Pressetext steht Ihnen unter folgendem Link auch zum Download bereit: http://ots.de/ffPYo

Pressekontakt:

Bernhard Lauscher, Steuerberater
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 49010
Fax: 06321 490149

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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