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Stichtag 30. November: Mehr Netto vom Brutto - Wie man sich seinen persönlichen Freibetrag sichert

Stichtag 30. November: Mehr Netto vom Brutto - Wie man sich seinen persönlichen Freibetrag sichert
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W. (ots)

Die Uhr tickt: Bis zum 30. November können Steuerzahler dafür sorgen, dass sie pro Monat mehr Geld zur Verfügung haben - nämlich durch einen individuellen Freibetrag, der sich an den persönlichen Kosten des Einzelnen orientiert. Welche Regeln dafür gelten, wie das geht und wie man sich dadurch unter Umständen sogar das Weihnachtsgeld steuerfrei sichern kann, das zeigt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Überblick.

Faustregel: Diese Kosten können zum individuellen Freibetrag werden

Jeder freut sich, wenn er eine Steuerrückerstattung erhält. Aber viele wollen lieber gleich mehr Netto vom Brutto, statt einmal im Jahr zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Wir erklären, wie das geht: Bestimmte Kosten, die einem Steuerzahler regelmäßig entstehen und in der Summe mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können zum Freibetrag werden - so lautet die Faustregel.

Mit "bestimmten Kosten" sind Ausgaben gemeint, die steuerlich abgesetzt werden können - also alles, was in eine der folgenden Kategorien fällt: außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder Werbungskosten. In punkto Freibetrag besonders interessant sind Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, also Werbungskosten. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für den Weg zur Arbeit oder auch die Kosten für eine zweite Wohnung am Arbeitsort.

Ebenfalls interessant sind Werbungskosten, die einem Vermieter entstehen - zum Beispiel für Immobilienkredite, Handwerker oder Hausnebenkosten. Auch Unterhaltszahlungen - die zu den außergewöhnlichen Belastungen bzw. Sonderausgaben gehören - oder Kinderbetreuungskosten - die zu den Sonderausgaben zählen - lassen sich gegebenenfalls als individueller Freibetrag eintragen.

Ein Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer jeden Tag 35 Kilometer zur Arbeit, dann hat er gemäß der Pendlerpauschalenberechnung jährliche Fahrtkosten in Höhe von rund 2.310 Euro. Davon zieht er die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ab, die der Staat bei jedem Arbeitnehmer automatisch berücksichtigt. Übrig bleiben 1.310 Euro, die sich der Arbeitnehmer als individuellen Freibetrag eintragen lassen kann. Denn es handelt sich um steuerlich absetzbare Werbungskosten, die regelmäßig entstehen und - auch unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale - bei über 600 Euro im Jahr liegen.

Das Gleiche gilt für einen Vermieter, der wegen seiner vermieteten Wohnung oder des vermieteten Hauses Verluste hat, wie auch für einen Vater, der regelmäßig Unterhalt an seine zwei erwachsenen Kinder während der Studienzeit überweist.

In unseren genannten Beispielfällen haben der Pendler, der Vermieter und der Vater dank ihres persönlichen Freibetrags mehr Geld pro Monat zur Verfügung. Im Übrigen kann sich jeder Steuerzahler auch mehrere Freibeträge in der Summe eintragen lassen - solange die Bedingungen dafür jeweils erfüllt sind.

Diese Pflichten gelten für den persönlichen Freibetrag

Jeder, der sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss zwei Dinge beachten:

1. Er ist im folgenden Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das klingt zunächst wie eine lästige Nachweispflicht für die Korrektheit der beantragten Freibeträge. Tatsächlich kann die Abgabe der Steuererklärung für den Einzelnen aber durchaus zum Vorteil werden, schließlich kommen im Laufe eines Jahres häufig etliche absetzbare Kosten hinzu.

2. Wenn der eingetragene Freibetrag nicht mehr der Realität entspricht, muss das in der Regel dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden.

Fristen beachten und Weihnachtsgeld erhöhen

Noch bis 30. November 2016 kann sich jeder Steuerbürger einen Freibetrag für das laufende Jahr eintragen lassen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag - wird er vom Finanzamt eingetragen, verteilt der Finanzbeamte den Freibetrag auf die noch verbleibenden Monate des Jahres 2016.

Unser Tipp für Arbeitnehmer, die mit ihrem Novembergehalt auch Weihnachtsgeld bekommen: Beantragen Sie Ihren Freibetrag am besten noch im September 2016. Wird er eingetragen, verringert sich die Lohnsteuer ab dem Folgemonat - und auch das Weihnachtsgeld im November fällt üppiger aus. Je nachdem, wie hoch der persönliche Freibetrag ist, kann das Weihnachtsgeld sogar ganz ohne Lohnsteuerabzüge auf das Konto überwiesen werden.

So kann der individuelle Freibetrag beantragt werden

Für die Beantragung eines persönlichen Freibetrags gibt es zwei Formulare, entweder beim Finanzamt vor Ort oder auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, https://www.formulare-bfinv.de/). Ein Formular heißt "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für alle, die entweder erstmals oder aber einen höheren Freibetrag als im Vorjahr beantragen. In beiden Fällen sollten die Angaben glaubhaft dargestellt und mit entsprechenden Nachweisen untermauert werden - zum Beispiel durch die Kopie des Arbeitsvertrages, des Immobilienkredits oder des Bescheids über die Unterhaltszahlungen.

Das zweite Formular trägt den Titel "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für diejenigen, bei denen sich die Anzahl der Kinder geändert hat oder die einen Freibetrag in gleicher Höhe wie im Vorjahr beantragen.

Zur Info: Wer einen Freibetrag beantragt, muss nicht mehr jedes Jahr aktiv werden; der Freibetrag ist auf Antrag für zwei Jahre gültig (BMF, Schreiben vom 21. Mai 2015).

Übrigens: Es gibt sehr viele Möglichkeiten rund um den persönlichen Freibetrag, vor allem was die Höhe betrifft. Als Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein empfehlen wir allen Arbeitnehmern und Rentnern, sich zu diesem Thema von einem Lohnsteuerexperten individuell beraten zu lassen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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