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Schornsteinfeger-Kosten von der Steuer absetzen

Schornsteinfeger-Kosten von der Steuer absetzen
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W. (ots)

Er soll Glück bringen und hinterlässt doch regelmäßig eine Rechnung: der Schornsteinfeger. Die gute Nachricht: Man kann den Fiskus an den Ausgaben für Schornsteinfeger-Leistungen beteiligen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist das gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt: von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und Legionellenprüfung.

Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie für andere Handwerkerleistungen im Haushalt:

   - 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, 
     Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum 
     Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt 
     werden.
   - Allerdings darf man nur maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich 
     als Handwerkerleistungen geltend machen.
   - Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die 
     verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt 
     ausgewiesen werden.
   - Und noch etwas ist sehr wichtig: Die Rechnungssumme sollte immer
     überwiesen werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht
     an.

Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger absetzen

Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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