Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Einbruchschutz von der Steuer absetzen
W. (ots)
Trendwende: Nach jahrelang steigenden Einbruchszahlen sind die Werte 2017 spürbar zurückgegangen. Ein Grund dafür: Die Bürger investieren mehr in den Einbruchschutz. Und der Fiskus unterstützt sie dabei. So lässt sich der professionelle Einbau von Alarmanlagen, Spezialfenstern, Bewegungsmeldern und Co. steuerlich als Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, wie's funktioniert.
Ob Installation einer Gegensprechanlage, Einbau eines Mehrfachverriegelungssystems oder Montage einer Videoüberwachung: Privatpersonen, die beim selbst genutzten Haus oder der selbst genutzten Wohnung auf Einbruchschutz setzen und dafür einen professionellen Handwerker engagieren, können die anfallenden Kosten in der Regel teilweise steuerlich geltend machen. Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:
- 20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) lassen sich laut VLH-Steuerexperten absetzen. - Allerdings kann man alles in allem nur maximal 1.200 Euro im Jahr als Handwerkerleistungen geltend machen. - Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt ausgewiesen werden. - Als Belege kann der Fiskus die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie einen geeigneten Nachweis über die Begleichung der Summe verlangen. Wichtig dabei: Den VLH-Profis zufolge muss man den Rechnungsbetrag immer überweisen. Barzahlungen gegen Quittung akzeptiert das Finanzamt nicht.
Wer KfW-Förderung nutzt, muss auf Steuervorteil verzichten
Generell bietet der Staat in Sachen Einbruchschutz verschiedene Fördermöglichkeiten. Wer sie nutzt, sollte darauf achten, dass das auch Konsequenzen für die Steuererklärung haben kann. Ein Beispiel: Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es Zuschüsse und Kredite rund um den Einbruchschutz. Wer diese Angebote in Anspruch nimmt, kann nach Angaben der VLH-Fachleute die dabei erbrachten Handwerkerleistungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Durch diese Regelung will der Staat eine Doppelförderung - also sowohl über die KfW als auch über die Steuerermäßigung - ausschließen.
Durch Einbruchsschäden verursachte Kosten sind nicht absetzbar
Wenn sich Einbrecher trotzdem Zugang zu einem Haus oder einer Wohnung verschafft haben, bieten bestimmte Versicherungen - vor allem die Hausratversicherung - gegebenenfalls Hilfe. Dann werden die Aufwendungen für Reparaturen oder für den Ersatz entwendeter Gegenstände bis zu einer gewissen Entschädigungsgrenze ersetzt.
Steuerlich ist in diesen Fällen dann leider nichts mehr zu machen. Es gibt laut VLH-Profis keine Möglichkeiten, einbruchsbedingte Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben.
Hausratversicherung unter speziellen Voraussetzungen anteilig absetzbar
Prinzipiell können die Aufwendungen für die Hausratversicherung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese wertet der Staat nämlich als Sachversicherung, die nicht ausschließlich der Vorsorge dient.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt einen Fall, bei dem die Absetzbarkeit der Hausratversicherungskosten infrage kommt: Wenn sich im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet, kann man den VLH-Experten zufolge die Ausgaben für die Hausratversicherung unter Umständen zumindest anteilig als Werbungskosten absetzen. Dabei lassen sich aber nicht die kompletten Ausgaben geltend machen, sondern nur der Anteil, der dem flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung entspricht.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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