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Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das?

Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das?
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W. (ots)

Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wie's funktioniert.

Ob man den Kauf einer mobilen Klimaanlage oder eines Ventilators zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann, hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt wird.

Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen unter folgenden Bedingungen:

   - Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
   - Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
     oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in 
     einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder 
     Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach 
     VLH-Angaben nicht.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr fürs Homeoffice absetzen

Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.

Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum Beispiel bei einem Lehrerehepaar der Fall sein.

2. Homeoffice als Zentrum der Tätigkeit: Kosten fürs heimische Büro unbegrenzt absetzen

Wenn das heimische Büro das Zentrum des Jobs ist und der Beruf nicht außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird, lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für das Homeoffice unbegrenzt steuerlich absetzen.

Wichtige Frage: Wie hoch sind die Anschaffungskosten?

Falls der Fiskus das heimische Arbeitszimmer und die Aufwendungen für das dafür angeschaffte Klimagerät als Werbungskosten anerkennt, ist noch eine Frage wichtig: Wie teuer war die jeweilige Anlage? Von der Antwort hängt ab, auf welche Weise man die Ausgaben geltend machen kann. Dabei muss folgender Grenzwert beachtet werden:

   - Kosten bis 952 Euro brutto: Falls das Klimagerät inklusive 
     Mehrwertsteuer bis zu 952 Euro gekostet hat, so lassen sich den 
     VLH-Spezialisten zufolge die kompletten Kosten (inklusive 
     Mehrwertsteuer) sofort als Werbungskosten absetzen. Das gilt für
     Käufe, die ab 01.01.2018 getätigt wurden. Vorher betrug der 
     entsprechende Grenzwert 487,90 Euro brutto.
   - Kosten über 952 Euro brutto: Lagen die Aufwendungen für das 
     Klimagerät inklusive Mehrwertsteuer über 952 Euro (ab 
     01.01.2018) beziehungsweise über 487,90 Euro (vor 01.01.2018), 
     sind die Ausgaben abzuschreiben. Das bedeutet, dass man die 
     Anschaffungskosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer gleichmäßig 
     verteilen muss.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.

Pressekontakt:

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

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