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Steuererklärung: Sie gehen 2023 in Rente? Das sollten Sie wissen.

Steuererklärung: Sie gehen 2023 in Rente? Das sollten Sie wissen.
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Neustadt a. d. W. (ots)

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wie hoch der Rentenfreibetrag für 2023 ausfällt, ab wann die gesetzliche Rente voll versteuert wird und worauf Rentner/innen außerdem noch achten sollten. Außerdem: ein einfaches Rechenbeispiel.

Wer in diesem Jahr in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen hingegen versteuert werden. Und dieser Rentenfreibetrag bleibt fortan in gleicher Höhe - also als fester Eurobetrag - für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.

Der volle Rentenfreibetrag wird erst im zweiten Rentenjahr berechnet

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in den meisten Fällen für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag generell erst im zweiten Rentenbezugsjahr ermittelt.

Ein Beispiel: Peter geht am 1. April 2023 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Sein Rentenfreibetrag wird erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet - also des Jahres 2024.

Peters Jahresbruttorente 2024 beträgt 15.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 17 Prozent liegt damit also bei 2.550 Euro. Dieser Rentenfreibetrag wird einmal ermittelt und bleibt in den Folgejahren unverändert - auch dann, wenn seine Bezüge durch Rentenanpassungen steigen sollten.

Übrigens: Für das erste Jahr 2023 beträgt Peters Rentenfreibetrag 17 Prozent seiner Rente des Jahres 2023.

Gut zu wissen: In den kommenden Jahren wird der steuerfreie Teil der Rente immer weiter schrumpfen, bis im Jahr 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Hier ein Überblick über die Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:

Jahr des Rentenbeginns     Besteuerungsanteil in %     Rentenfreibetrag in %
2023                       83                          17
2024                       84                          16
2025                       85                          15
2026                       86                          14
2027                       87                          13
                                                                         

Rentenerhöhungen werden voll versteuert

Der Rentenfreibetrag wird also für jede Rentnerin und jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen allerdings in voller Höhe versteuert werden.

Ein Beispiel: Ingrid geht im September 2023 in Rente und erhält eine Rente von monatlich 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2024 wird die gesetzliche Rente erhöht, und sie kommt dann auf 1.100 Euro. Wie jeder/m Rentner/in steht ihr der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu, den das Finanzamt automatisch berücksichtigt:

                                                                  Steuerpflichtig

Jahresbetrag der Rente 2023:                       4.000 Euro
Besteuerungsanteil:                                3.320 Euro      3.320 Euro 
83 Prozent von 4.000  Euro 
(Sept. bis Dez. 2023):           
                                  
Werbungskosten-Pauschbetrag:                                       ./. 102 Euro
Zu versteuern:                                                     3.218 Euro    

Jahresbetrag der Rente 2024                       12.600 Euro      12.600 Euro
(6 x 1.000 Euro + 6 x 1.100 Euro):

Besteuerungsanteil: 83 Prozent von 12.600 Euro:  ./.10.458 Euro 

Rentenfreibetrag zeitlebens:                       = 2.142 Euro    ./. 2.142 Euro

Werbungskosten-Pauschbetrag:                                       ./. 102 Euro

Zu versteuern:                                                     = 10.356 Euro

Übrigens: Je nach Rentenart wird unterschiedlich besteuert: mit dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil oder dem persönlichen Steuersatz. Mit dem Besteuerungsanteil - also genau wie bei der gesetzlichen Rente - werden zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Versicherung oder Rürup-Renten besteuert.

Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Rente) oder eine Zusatzversorgungsrente (wie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL) werden meist mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Eine Riester-Rente oder eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge wird bei Auszahlung grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Das sollten Rentner/innen außerdem bei der Steuererklärung beachten

Neben dem Mantelbogen müssen Rentner/innen die Anlage R für "Renten und andere Leistungen aus dem Inland" ausfüllen. Das Finanzamt berücksichtigt den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, sofern Rentner/innen nicht höhere Aufwendungen geltend machen.

Hinzu kommen unter Umständen folgende Anlagen:

  • Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung
  • Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
  • Anlage KAP für Kapitalerträge
  • Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Übrigens: Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und R-AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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