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Neue Rabattverträge können Zuzahlungen erheblich verändern

Berlin (ots)

Neue Rabattverträge können die Höhe der
gesetzlichen Zuzahlungen, die Patienten bei rezeptpflichtigen 
Arzneimitteln leisten müssen, erheblich beeinflussen. So kann es 
sein, dass die Apotheke bisher ein zuzahlungsbefreites Medikament für
den Patienten auswählen durfte, aber jetzt ein Rabattarzneimittel mit
Zuzahlungspflicht abgeben muss. Darauf macht der Deutsche 
Apothekerverband (DAV) angesichts der zum 1. Juni 2009 in Kraft 
tretenden AOK-Rabattverträge aufmerksam, in deren Folge Millionen 
AOK-Versicherte innerhalb kürzester Zeit auf neue Präparate 
umgestellt werden müssen.
In Deutschland sind alle Apotheken gesetzlich verpflichtet, die 
Zuzahlungen zugunsten der Krankenkassen einzusammeln. 2008 mussten 
gesetzlich krankenversicherte Patienten 1,674 Mrd. Euro für ihre 
verordneten Arzneimittel zuzahlen. Bei rezeptpflichtigen 
Arzneimitteln muss jeder Patient 10 Prozent des Verkaufspreises 
zuzahlen: mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Der Zuzahlungsbetrag 
ist jedoch nie höher als die tatsächlichen Kosten des Präparats.
Rabattarzneimittel können zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett 
(100 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden. Dies 
gilt jedoch nur für die betroffenen Versicherten der jeweiligen 
Krankenkasse. Die Krankenkasse muss also die Zuzahlungsermäßigung 
oder -befreiung ausdrücklich aussprechen. Bei den 
AOK-Rabattverträgen, die zum 1. Juni 2009 in Kraft treten, kann es 
passieren, dass unterschiedliche Zuzahlungsregelungen je nach 
Bundesland und Wirkstoff wirksam werden. Bei der AOK und in den 
Apotheken können die AOK-Patienten erfahren, ob sie von den 
Neuregelungen betroffen sind oder nicht.
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie auch 
unter www.abda.de

Pressekontakt:

Christian Splett
Pressereferent
Tel.: 030 40004-137
Fax: 030 40004-133
E-Mail: c.splett@abda.aponet.de
www.abda.de

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