ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
Krankenhausversorgende Apotheken müssen in der Nähe sein
Berlin (ots)
Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen sich in räumlicher Nähe zur Klinik befinden. Sowohl die Medikamente als auch die pharmazeutischen Beratungsleistungen müssen im Notfall unverzüglich und bedarfsgerecht für die Patienten des Krankenhauses zur Verfügung stehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gestern in Leipzig bestätigt. Ein Notfalldepot im Krankenhaus wäre demnach nicht ausreichend für alle erdenklichen Situationen. Viele Kliniken, die keine eigenen Krankenhausapotheken betreiben, schließen genehmigungspflichtige Versorgungsverträge mit externen Apotheken.
"Das Bundesverwaltungsgericht hat patientenfreundlich geurteilt", sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: "Die Entscheidung sichert die Qualität der Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern. Die Patienten in den Kliniken können sich auch in Zukunft darauf verlassen, dass eine Apotheke in der Umgebung jederzeit die notwendigen Medikamente liefern und die Ärzte entsprechend pharmazeutisch beraten kann." Die Kommunen und Landesbehörden handelten aus gutem Grund, wenn sie hohe Anforderungen an die Arzneimittelversorgung von Kliniken stellen, sagt Wolf.
In dem vom BVerwG entschiedenen Fall wollte ein Krankenhausträger aus Münster (Nordrhein-Westfalen) mit der krankenhauseigenen Apotheke eine Klinik in Bremen versorgen. Dem Vertrag hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung verwehrt, weil bei der Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) nicht sichergestellt sei, dass Arzneimittel und Beratung im Notfall unverzüglich verfügbar seien. Bei der stauanfälligen Autobahn A1 sei eine Medikamentenbereitstellung von nicht viel mehr als einer Stunde nicht gewährleistet. Auch müsse das Krankenhauspersonal durch einen Apotheker der versorgenden Apotheke im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden können.
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