ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
Kopfläuse sind kein Zeichen mangelnder Hygiene
Berlin (ots)
Kopfläuse befallen meist Kinder, die sie untereinander weiterverbreiten. Entgegen des Vorurteils hat Kopflausbefall nichts mit Unsauberkeit zu tun. Es spielt für die Übertragung keine Rolle, ob man sich häufig die Haare wäscht oder nicht. "Kopfläuse verschwinden nur durch die wiederholte Anwendung eines entsprechenden Präparats und wenn die Haare zusätzlich ausgekämmt werden", sagt Gabriele Overwiening, Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer.
Kopfläuse sind etwa zwei Millimeter große Parasiten, die sich von menschlichem Blut ernähren. Ihre Stiche in die Kopfhaut jucken und können sich entzünden. Bei einem Befall sind mehrere Lebensstadien gleichzeitig zu finden, von den Eiern (Nissen) bis zu erwachsenen Tieren. Weil Kopflausmittel nicht alle Lebensstadien gleichzeitig zuverlässig abtöten, können nach einer einmaligen Behandlung neue Larven schlüpfen. Deshalb ist nach 8 bis 10 Tagen eine Wiederholungsbehandlung unbedingt zu empfehlen.
Die korrekte Anwendung der verschiedenen Präparate gegen Kopfläuse ist je nach verwendetem Produkt unterschiedlich. Mögliche Fehler sind zu kurze Einwirkzeiten, zu sparsames oder ungleichmäßiges Auftragen. Um eine starke Verdünnung zu vermeiden, sollten die Mittel nicht im tropfnassen Haar verteilt werden. Die Behandlung mit Kopflausmitteln wird durch Auskämmen ergänzt. Mit einem speziellen, sehr feinen Kamm lassen sich die Nissen entfernen. Weniger schmerzhaft ist das Kämmen, wenn die Haare nass und mit viel Pflegespülung geschmeidig gemacht worden sind.
Übertragen werden Kopfläuse durch direkten Kontakt, etwa wenn Kinder beim Spielen die Köpfe zusammenstecken, oder über gemeinsam benutzte Gegenstände wie Bürsten oder Fahrradhelme. Kopfläuse können weder springen noch außerhalb der Haare weite Strecken krabbeln. Da sie nur auf Menschen überleben, werden sie durch Haustiere nicht übertragen.
Hat ein Kind Kopfläuse, müssen sich Eltern nicht nur um ihr eigenes Kind kümmern. Sie sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, zusätzlich die Schule oder den Kindergarten zu informieren. Betroffene Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtungen erst wieder besuchen, wenn der Kopflausbefall ausgestanden ist.
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