DLRG - Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Recht: Kinderfalle Gartenteich: Aufsichtspflicht kontra Verkehrssicherungspflicht
Bad Nenndorf (ots)
Nach Angaben der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) sind im Jahr 2002 mindestens sieben Kinder im Alter bis zu fünf Jahren in Gartenteichen ertrunken. Nicht selten ist eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Ursache für die tödlichen Unfälle. Besonders betroffen sind Kinder im Vorschulalter. In diesem Zusammenhang haben Gerichte aber auch die Frage der Verkehrssicherungspflicht zu prüfen. Die DLRG hat zwei einschlägige Urteile von Oberlandesgerichten (OLG) ausgewertet, deren Revision jeweils vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt worden ist. Danach ergibt sich in der Frage der Verkehrssicherungspflicht von Gartenteichen folgende Rechtslage:
1. Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt grundsätzlich, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss. Dabei muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren.
2. Grundsätzlich stellen Gartenteiche eine Gefahrenquelle insbesondere für kleine Kinder dar.
3. Befindet sich der Teich in einem rundum durch Gebäude und/oder Zäune vollständig eingefriedeten Garten, wird durch das Anlegen eines Teiches allerdings keine allgemeine Gefahrenquelle für Dritte geschaffen.
4. Kleinkinder bedürfen einer ständigen Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Zur Abwehr dieser für Kleinkinder bestehenden Gefahren ist zu aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung, die lückenlos erfolgen muss, gewährleistet ist. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf.
5. Die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück begeben. Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung. Bei diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang, Neugier und insbesondere die anziehende Wirkung von Gewässern berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab einem Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein Grundstück z.B. zum Spielen betreten.
6. Praktisch bedeutet dies, dass jeder Grundstückseigentümer so lange auf die ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Aufsichtspflichtigen vertrauen darf, bis er erkennt oder erkennen muss, dass die Aufsicht nicht gehörig ausgeübt wird und/oder vorhandene Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend sind, um ein Betreten des Grundstücks zu verhindern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: DLRG Bundesgeschäftsstelle, Im Niedernfeld 2, 31542 Bad Nenndorf Martin Janssen Pressesprecher Telefon: 05723-955441
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