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Bank für Tirol und Vorarlberg AG

EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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12.05.2020

                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
                                   Innsbruck
                                   FN 32942 w
                        ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
                       ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
             Einberufung der 102. ordentlichen Hauptversammlung der
                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
               für Mittwoch, den 10. Juni 2020 um 11:00 Uhr MESZ
                        als "virtuelle Hauptversammlung"
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
nehmen.

Die Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10.
Juni 2020 wird iSd der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) als "virtuelle
Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein
können.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
besonderen Stimmrechtsvertreter.

Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 20. Mai
2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung
[http://www.btv.at/hauptversammlung] zugänglichen Information über die
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs
3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") genannt.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die
Emailadresse  fragen.btv@hauptversammlung.at der Gesellschaft.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 10. Juni 2020 ab
11:00 Uhr MESZ im Internet unter

www.btv.at/hv-livestream [http://www.btv.at/hv-livestream] verfolgen.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen.

Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformationhingewiesen.

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
Information, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
     Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates, des Vorschlags für
     die Gewinnverwendung sowie des Corporate Governance-Berichtes; Vorlage des
     Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019
     sowie des nichtfinanziellen Berichts gemäß § 243b UGB
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
     2019
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
     Geschäftsjahr 2019
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
     das Geschäftsjahr 2019
  5. Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder des
     Aufsichtsrates
  6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2021
  7. Wahlen in den Aufsichtsrat
  8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik gemäß §§ 78a Abs 1 und 98a AktG
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 24
 10. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
     erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
     Abs 1 Z 7 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
     Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
     Aktien bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65 Abs
     1 Z 7 AktG (zum Zweck des Wertpapierhandels).
 11. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
     erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
     Abs 1 Z 4 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
     Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
     Aktien für eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des
     Vorstandes sowie Aufsichtsrates bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der
     Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG.
 12. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
     erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
     Abs 1 Z 8 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
     Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
     Aktien bis zu maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65
     Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb).
 13. Beschlussfassung über
     a) den Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 08. Mai
     2018 erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab
     Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das
     Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12.375.000,-
     - durch Ausgabe von bis zu 6.187.500 Stück auf Inhaber lautende Stamm-
     Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im
     Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht
     ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes,
     binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im
     Firmenbuch - allenfalls auch in mehreren Tranchen - das Grundkapital der
     Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 13.612.500,-- durch Ausgabe
     von bis zu 6.806.250 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
     erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen
     mit dem Aufsichtsrat festzusetzen;
     b) die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich
     durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu
     beschließen; und
     c) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 20. Mai 2020 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
hauptversammlung [http://www.btv.at/hauptversammlung] zugänglich:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrats,
  jeweils für das Geschäftsjahr 2019;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 13,
* Vergütungspolitik für Vorstand und Aufsichtsrat,
* Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87
  Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Satzungsgegenüberstellung
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung,
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

  IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
  Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
  virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
  sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 31. Mai 2020
  (Nachweisstichtag).

  Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-
  GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
  Gesellschaft nachweist.
  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
  am 5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
  Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:


(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 44
Per E-Mail:  anmeldung.btv@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
per Post oder Boten:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT:
BTVAAT22XXX
(Message Type MT599 unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625504
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 31. Mai 2020
  (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegengenommen.


V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-
GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.

Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.btv.at/hauptversammlung [http://www.btv.at/hauptversammlung] ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der
Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020
Innsbruck, Stadtforum 1, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss
ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist
durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe
von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der
übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 29. Mai 2020 (24:00
Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 oder Bank
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn
Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail 
hauptversammlung@btv.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfällige
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft besteht
derzeit aus elf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern) und sechs vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
Mitgliedern. Von den elf Kapitalvertretern sind acht Männer und drei Frauen; von
den sechs Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und drei Frauen.

Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unterliegt dem
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass
es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden drei Männer als
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat hat zunächst vorgeschlagen, entsprechend seinem Antrag im Sinne
des § 87 Abs 1 AktG die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates herabzusetzen, und
zwar von bisher elf auf zehn Kapitalvertreter.

In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr zwei Mitglieder zu wählen, um
die herabgesetzte Zahl von zehn Kapitalvertretern zu erreichen.

Ausgehend von der zum Beschluss vorgeschlagenen Herabsetzung der Mitgliederzahl
des Aufsichtsrates auf zehn Mitglieder, haben dem Aufsichtsrat insgesamt, unter
Einbeziehung der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder, zumindest fünf weibliche
Mitglieder anzugehören, was aber in diesem Fall ohnedies erfüllt ist.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden,
soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.btv@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so
rechtzeitig, dass diese spätestens am 5. Juni 2020 bei der Gesellschaft
einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 20. Mai 2020
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung [http:/
/www.btv.at/hauptversammlung] abrufbar ist.

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die
Emailadresse  fragen.btv@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der Hauptversammlung durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem
Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung
einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
Punkt V. dieser Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 29. Mai 2020 in
der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-
Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@btv.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:


Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o Andreas Gerstenbauer
Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien
und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.047
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung
und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden
Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der
Hauptversammlung kommen können.

Innsbruck, im Mai 2020 Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Bereich Recht und Beteiligungen
Dr. Stefan Heidinger
+43-505333-1500 
stefan.heidinger@btv.at


Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent:    Bank für Tirol und Vorarlberg AG
             Stadtforum 1
             A-6020 Innsbruck
Telefon:     +43(0)5 05 333
FAX:         +43(0)5 05 333- 1408
Email:        info@btv.at
WWW:      www.btv.at
ISIN:        AT0000625504, AT0000625538
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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