Bank für Tirol und Vorarlberg AG
EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- 26.05.2021 Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Innsbruck FN 32942 w ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien) ("Gesellschaft") Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 14:00 Uhr, Wiener Zeit Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1 I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG 1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) Der Vorstand hat zum Schutz der Vorzugsaktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung für diese gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre Gebrauch zu machen. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19- GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Versammlung durchgeführt. Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. Die virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, statt. Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte der Vorzugsaktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV. Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Versammlung von den Vorzugsaktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- Mail-Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Vorzugsaktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben. 2. Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. Alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft können an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 16. Juni 2021 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.btv.at/vorzughv-livestream [http:// www.btv.at/vorzughv-livestream] als virtuelle Versammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Versammlung der Vorzugsaktionäre nicht erforderlich. Durch die Übertragung der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft im Internet haben alle Vorzugsaktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und insbesondere die Ausführungen des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Vorzugsaktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Vorzugsaktionär kann daher nur dem Verlauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre folgen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen. II. TAGESORDNUNG 1. Beschlussfassung über die Zustimmung der Vorzugsaktionäre gemäß § 129 Abs 1 und 3 AktG zur Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4 Abs 1 lit b) der Satzung, beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien oder (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG III. UNTERLAGEN ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/ vorzughauptversammlung] zugänglich: * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") * Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, * Formular für den Widerruf einer Vollmacht, * Frageformular, * vollständiger Text dieser Einberufung. IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Vorzugsaktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Vorzugsaktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-44 Per E-Mail anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at [anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen am Wechsel Per SWIFT BTVAAT22XXX (Message Type MT599, unbedingt ISIN AT0000625538 im Text angeben) Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre nicht wirksam erfolgen. Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), * Angaben über den Vorzugsaktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Vorzugsaktionärs, ISIN AT0000625538 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), * Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Vorzugsaktionär, der zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt gegeben. Jeder Vorzugsaktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.btv.at/vorzughauptversammlung [http:// www.btv.at/vorzughauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden. Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten. Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen. VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER VORZUGSAKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Vorzugsaktionäre nach § 109 AktG Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den üblichen Geschäftszeiten am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail- Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per SWIFT an die Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten spätestens am 28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000625538 im Text anzugeben ist. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Vorzugsaktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Vorzugsaktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Vorzugsaktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 7. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft , Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail an hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 3. Auskunftsrecht der Vorzugsaktionäre nach § 118 AktG Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung). Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht während dieser virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre von den Vorzugsaktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann. Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at [fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Versammlung der Vorzugsaktionäre, das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/vorzughauptversammlung [http://www.btv.at/ vorzughauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Vorzugsaktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. Bitte beachten Sie, dass dafür während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Vorzugsaktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 4. Anträge von Vorzugsaktionären in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach § 119 AktG Jeder Vorzugsaktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorsitzenden festgelegt. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Vorzugsaktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 5. Information zum Datenschutz der Vorzugsaktionäre Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Vorzugsaktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Vorzugsaktionären ist für die Teilnahme von Vorzugsaktionären und deren Vertretern an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teil, können alle anwesenden Vorzugsaktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Vorzugsaktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Vorzugsaktionären gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Vorzugsaktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Vorzugsaktionäre gegenüber der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@btv.at [datenschutz@btv.at] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft c/o Andreas Gerstenbauer Telefax: +43 505 333-802478 Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu finden. VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. In der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktien stimmberechtigt, wobei jede Vorzugs-Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung 70.148 Vorzugs- Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Versammlung der Vorzugsaktionäre und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. 2. Keine physische Anwesenheit Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung gemäß der COVID-19-GesV am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre weder Vorzugsaktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind. Innsbruck, im Mai 2021 Der Vorstand Rückfragehinweis: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bereich Recht und Beteiligungen Dr. Stefan Heidinger +43-505333-1500 stefan.heidinger@btv.at Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG Stadtforum 1 A-6020 Innsbruck Telefon: +43(0)5 05 333 FAX: +43(0)5 05 333- 1408 Email: info@btv.at WWW: www.btv.at ISIN: AT0000625504, AT0000625538 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch
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