Produktpiraterie: Wie sich IT-Unternehmen wehren können
München (ots)
Immer mehr Produkte oder Dienstleistungen in der IT-Branche werden billig kopiert / ComputerPartner rät den IT-Firmen, aktiv das Markenrecht zu nutzen
München, 8. Juli 2004 - Vermeintliche "Rolex"-Uhren, Marken-T-Shirts oder Luxustaschen hochpreisiger Modelabels zu Spottpreisen - Plagiate kennt fast jeder, meist aus dem Urlaub. Mittlerweile beschränkt sich das Feld der Fälschungen aber nicht nur auf Bekleidungsartikel, sondern ist in jeder Branche zu finden. Auch immer mehr Produkte und Dienstleistungen von IT-Unternehmen sind betroffen. Was IT-Firmen tun können, wenn ihre Bildzeichnen, bestimmte Tonfolgen oder besondere Grafiken auf dem Markt als billige Kopie angeboten werden, erklärt der Rechtsanwalt Thomas Feil in der Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (28/2004).
"Voraussetzung ist natürlich, dass Waren oder Dienstleistungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurden", betont Feil. Erst dann sind rechtliche Schritte gegen Plagiatpiraten möglich. Als erste Maßnahme ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG zu erheben. Um sicherzustellen, dass die Raubkopien nicht erneut auf den Markt gebracht werden, kann der verletzte Markeninhaber zusätzlich deren Vernichtung verlangen (§ 18 MarkenG). Soll eine Ware ein- oder ausgeführt werden, kann der Geschädigte bei der Zollbehörde die Beschlagnahmung der Produkte beantragen. Ungeachtet dessen kann der Markeninhaber auch Schadensersatz anmelden - allerdings nur, wenn der Verletzende nachweislich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Als Schadenersatz kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, Markeninhaber infolge der Markenverletzung entgangen ist oder er kann verlangen, dass der Fälscher den selbst erzielten Gewinn herausgibt. Auch ist möglich, dass der Markeninhaber Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt.
Um gegen Produktpiraten vorzugehen, müssen Unternehmen nicht immer gleich den gerichtlichen Weg beschreiten. "Es ist Handelsbrauch, denjenigen, der ein Markenrecht verletzt, zunächst außergerichtlich - auch mithilfe eines Anwalts - zu verwarnen und ihn aufzufordern, eine schriftliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben", erklärt Feil. Reagiere der Raubkopierer allerdings nicht oder könne keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, dann bliebe nichts anderes übrig, als die Forderungen zivilgerichtlich oder auch strafrechtlich einzuklagen, so der Rechtsantwalt.
ComputerPartner rät: Unternehmen sollten das Markenrecht aktiv nutzen, um ihre Produkte oder Dienstleistungen zu schützen. So können sie die Marken aktiv im jeweiligen Markt durchsetzen und entsprechend hohen Umsatz erzielen.
Für Rückfragen: Marzena Fiok, Redaktion ComputerPartner, Tel. 089/ 360 08-361, Fax 089/ 360 86-389
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