Online-Händler können Spaßbietern und säumige Zahlern einen Riegel vorschieben
München (ots)
ComputerPartner: Um vor Gericht Sicherheit zu haben, sollten sich Web-Verkäufer das Bietergebot mit einem schriftlichen Vertrag bestätigen lassen / Eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren: Online-Inkassounternehmen
München, 28. April 2005 Spaßbieter und Nichtzahler verursachen im Internethandel immense Schäden. Schon 2003 wurden laut Schufa bis zu acht Prozent der gesamten Bestellsumme von etwa 3,6 Milliarden Euro nicht bezahlt. Tendenz bis heute: steigend. Mittlerweile macht selbst vor Auktionsplattformen wie Ebay die schlechte Zahlungsmoral der Nutzer immer weniger halt. Ihre Forderungen rechtlich zu verfolgen, haben viele Online-Händler allerdings längst aufgegeben. Wie Verkäufer sich mittels Klage oder auch außergerichtlich aussichtsreich gegen säumige Käufer zur Wehr setzen können, berichtet die Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (17/2005).
Nach dem Motto "Der Klagende ist meistens der Dumme", verzichten viele Geschädigte auf den Gang vor Gericht. "Zu groß sind die Bedenken, einen möglichen Prozess zu verlieren und dies nicht ohne Grund", weiß der Osnabrücker Rechtsanwalt Alexander Ey. Denn der Kläger muss nachweisen, dass der Käufer eine rechtsverbindliche Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat. Nur: Sendeprotokolle werden vor Gericht selten anerkannt, da sie nicht gewährleisten können, dass der E-Mail-Absender oder eingeloggte Bieter tatsächlich auch der Käufer ist. Das Gleiche gilt auch für Bestätigungen des Bietgebots per E-Mail. Um insofern schon bei der Beweisführung auf Nummer sicher zu gehen, rät ComputerPartner Online-Verkäufern, dem Bieter, nachdem dieser den Zuschlag erhalten hat, einen schriftlichen Vertrag zwecks handschriftlicher Unterzeichnung zuzuschicken.
Eine andere Möglichkeit ist, Forderungen außergerichtlich durch ein Inkassoverfahren geltend zu machen. Hierfür gibt es bei den meisten großen Auktionsplattformen internetbasierte Mandantensysteme, für die oft nicht einmal mehr Gebühren oder Erfolgsprovisionen für die Beauftragung anfallen. Ein Vorteil dieser Inkassoverfahren: Der säumige Zahler wird nicht nur auf dem herkömmlichen Weg, sondern auch via Internet gemahnt. "Anders als die schriftliche Zahlungserinnerung und ein schriftliches Mahnschreiben, die möglicherweise längst den Weg in den Papierkorb gefunden haben, erweckt die in einer E-Mail enthaltene Mahnung eines Inkassounternehmens schon einen ganz anderen Eindruck beim Käufer", so Ey in der ComputerPartner.
Für Rückfragen: Christian Meyer, stellv. Chefredakteur ComputerPartner, Tel. 089/ 360 08-396, Fax 089/ 360 86-389
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