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EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Ergebnisse zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Beschlüsse der 134. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG
Dienstag, 13. Mai 2014

TAGESORDNUNGSPUNKT 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
2013.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 14.625.600,81 eine Dividende
von EUR 0,50 pro dividendenberechtigter Aktie auszuschütten und den
verbleibenden Restbetrag von 234.038,31 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
Weiters schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, als Zahltag für die Dividende
den 20.5.2014 festzusetzen.

Pro     22.611.478 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sowohl allen Mitgliedern des Vorstandes,
als auch allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in für Vorstand und Aufsichtsrat
getrennter Abstimmung jeweils en bloc für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung
zu erteilen.

Entlastung Vorstand:
Pro     22.602.758 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen

Entlastung Aufsichtsrat:
Pro     22.583.836 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


Tagesordnungspunkt 4
Wahlen in den Aufsichtsrat.

Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung scheidet alljährlich mit Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung mindestens ein Fünftel der von der
Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates aus. Ist die Zahl der
Mitglieder nicht durch fünf teilbar, so wird die nächst höhere, durch 5 teilbare
Zahl zugrunde gelegt. 
Dem Aufsichtsrat gehören zum Stichtag 31.12.2013 13 von der Hauptversammlung
gewählte Mitglieder an, sodass mindestens 3 Mitglieder des Aufsichtsrates
auszuscheiden haben.
Durch Ablauf der Funktionsperiode scheidet aus: Mag. Norbert Zimmermann
Durch Rücklegung des Mandates scheiden aus: Dr. Christoph Leitl, Dr. Hermann
Bell, Dr. Heimo Penker

Keines dieser 4 Mitglieder kandidiert für eine weitere Funktionsperiode.

Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt vor, Dr. Herta Stockbauer, Dr. Barbara
Steger und Dr. Barbara Leitl-Staudinger auf die satzungsmäßige Höchstdauer, das
ist bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt, einzeln in getrennter Abstimmung nach der vorne
verlesenen Reihung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Jede der vorgeschlagenen Kandidatinnen hat eine Erklärung gemäß § 87 (2) AktG
und § 41 (4) Z 3 BWG abgegeben, welche samt detaillierten Lebensläufen der
Kandidatinnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at
(Investor Relations / Hauptversammlung) zugänglich sind. 
Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die im § 87
(2) AktG festgelegten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die fachlichen
und persönlichen Qualifikationen der Mitglieder, die fachlich ausgewogene
Zusammensetzung des Aufsichtsrates, Aspekte der Diversität im Hinblick auf die
Vertretung beider Geschlechter, die Altersstruktur und Internationalität der
Mitglieder sowie die berufliche Zuverlässigkeit. 
Im Aufsichtsrat der Oberbank AG wird diesen Vorgaben des § 87 (2) AktG Rechnung
getragen. Insbesondere wird auch der Aspekt der Diversität im Hinblick auf die
Vertretung beider Geschlechter angemessen berücksichtigt.

Da vier Mitglieder des Aufsichtsrates ausscheiden und die Wahl von drei neuen
Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagen wird, verringert sich die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) der Oberbank AG um ein Mitglied (von
13 Kapitalvertretern auf 12 Kapitalvertreter).
Vor der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist daher gemäß § 87 (1) AktG darüber
abzustimmen, ob die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Oberbank AG von
derzeit 20 auf 18 Mitglieder reduziert werden soll. (12 Kapitalvertreter, 6
Arbeitnehmervertreter).
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG schlägt dazu vor zu beschließen, dass die Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Oberbank AG von 20 Mitgliedern auf 18 Mitglieder
reduziert wird. 

Verkleinerung des Aufsichtsrates von 20 Mitgliedern auf 18 Mitglieder
Pro     22.611.997 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen

Wahl Stockbauer
Pro     22.611.997 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen

Wahl Steger
Pro     22.611.887 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      110 Stimmen

Wahl Leitl-Staudinger
Pro     22.611.473 Stimmen
Contra  357 Stimmen
Enthaltung      167 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 5
Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 und die folgenden Geschäftsjahre.

In Anbetracht der ständig steigenden Anforderungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrates einer börsennotierten Bank erscheint es angebracht, die
Aufsichtsratstantiemen entsprechend anzuheben.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:

Mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2014 wird die jährliche Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrates neu festgesetzt wie folgt:
- für den Vorsitzenden mit EUR 21.000,-- p.a.(bisher EUR 17.000,-- p.a.);
- für die Stellvertreter des Vorsitzenden mit EUR 17.000,-- p.a.(bisher EUR
13.000,--p.a.);
-für die Mitglieder des Aufsichtsrates mit EUR 15.000,-- p.a.(bisher EUR
11.000,--p.a.);
- das Sitzungsgeld bleibt mit EUR 120,-- pro besuchter Aufsichtsratssitzung
gleich.
Mitglieder, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, erhalten keine
Vergütung. Die Tantiemen für die Arbeit in den Ausschüssen bleiben unverändert.

Pro     22.610.945 Stimmen
Contra  273 Stimmen
Enthaltung      1.129 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 6
Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Für das Geschäftsjahr 2015 ist der Bankprüfer neu zu wählen.
Gemäß § 92 Absatz 4a Aktiengesetz hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates
einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers erstattet und dem Aufsichtsrat
in seiner Sitzung am 26. März 2014 darüber berichtet.
Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt daher vor, die KPMG Austria AG,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum Abschlussprüfer
und Bankprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015
zu bestellen.

Pro     22.612.347 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 7
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung
vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1
Z 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerbs eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65
Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag
der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:
a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf
die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 65 Abs. 1 Z. 4 AktG im unausgenützten Umfang.
b) Ermächtigung der Oberbank AG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten
ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung zu
erwerben.
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an
der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der
Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als
20 % übersteigen oder unterschreiten.
Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 12. November
2016.

Pro     22.612.347 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 8
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung
vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1
Z 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer
von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen
Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf
die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG
eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels zu erwerben im unausgenützten
Umfang.
b) Ermächtigung der Oberbank AG gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum
Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand
der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des
Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf.
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an
der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der
Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als
20 % übersteigen oder unterschreiten.
Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung durch die 134. Hauptversammlung und endet somit am 12. November
2016.

Pro     22.612.347 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 9
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung
vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1
Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des
Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:
a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf
die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 65 Abs. 1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang.
b) Ermächtigung der Oberbank gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener
Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. 
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der
Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank
AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 %
unterschreiten oder übersteigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien
wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige
Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm
unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu
veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss
den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47 a AktG entsprechen.
Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit
den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung
gilt bis zum 12. November 2016.

Pro     22.612.312 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 10
Satzungsänderungen

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung im § 19 durch Anfügung
eines neues Absatzes (3) sowie in § 25 Absatz (1) und (4) in der Weise zu
ändern, dass diese lauten wie folgt:

§ 19 (3)
Die Einzelheiten für die Übermittlung der Depotbestätigungen werden zusammen mit
der Einberufung bekannt gemacht. Die Einberufung kann als Kommunikationsweg die
Übermittlung von Depotbestätigungen per Telefax oder per E-Mail (wobei das
elektronische Format in der Einberufung näher bestimmt werden kann) vorsehen.

§25
(1) Der Bilanzgewinn wird, unter Berücksichtigung der Vergütung nach § 16 dieser
Satzung an die Aufsichtsratsmitglieder, an die Aktionäre verteilt, sofern die
Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Die Hauptversammlung kann
beschließen, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung
auszuschließen.
(4) Die Inhaber der Vorzugsaktien gemäß § 4 b) erhalten eine Mindestdividende
von 6 % pro Aktie entsprechend dem Verhältnis des Grundkapitalanteils pro Stück
am gesamten Grundkapital. Diese Mindestdividende ist jedenfalls auszuschütten,
soweit sie im Bilanzgewinn gedeckt ist. Wird die Mindestdividende für ein
Geschäftsjahr nicht oder nicht ganz bezahlt, so ist der Rückstand aus dem
Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre aufzuholen.

Begründung:
§ 19 Abs. (3): In der bisherigen Praxis der Hauptversammlungen börsennotierter
Aktiengesellschaften hat sich gezeigt, dass die Übermittlung von
Depotbestätigungen über SWIFT kaum genützt wird und sich die Übermittlung der
Depotbestätigungen per Telefax oder per E-Mail (mit angeschlossener
Depotbestätigung in PDF-Format) durchgesetzt hat. Durch die neue Bestimmung des
Absatz (3) sollen die Übermittlungswege per Telefax oder per E-Mail
satzungsmäßig verankert werden.

§ 25 Abs. (1): Durch den angefügten zweiten Satz soll die in § 104 Abs. 4 AktG
verlangte satzungsmäßige Ermächtigung, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von
der Verteilung auszuschließen, verdeutlicht werden.
§ 25 Abs. (4): Diese Satzungsänderung dient der Korrektur eines historischen
Redaktionsfehlers. Eine Dividende kann nur ausgeschüttet werden, soweit sie im
Bilanzgewinn (anstatt Jahresgewinn) gedeckt ist.

Pro     22.612.312 Stimmen
Contra  0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Andreas Pachinger
0043 / 732 / 7802 - 37460
 
andreas.pachinger@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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             A-4020 Linz
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  • 25.04.2014 – 13:03

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  • 25.04.2014 – 09:22

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  • 22.04.2014 – 11:40

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