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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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22.04.2020

                                  Oberbank AG
                                      Linz
                                   FN 79063 w
                        ISIN AT0000625108 (Stammaktien)
                       ISIN AT0000625132 (Vorzugsaktien)
Einberufung der 140. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG
für Mittwoch, den 20. Mai 2020 um 10:00 Uhr
am Sitz der Gesellschaft in 4020 Linz, Untere Donaulände 28
I) ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1) Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
nehmen.
Die Hauptversammlung der Oberbank AG am 20. Mai 2020 wird iSd der COVID-19-GesV
(BGBl. II Nr. 140/2020) als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der Oberbank AG am 20. Mai 2020
Aktionäre nicht physisch anwesend sein können.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
besonderen Stimmrechtsvertreter.
Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 29. April
2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.oberbank.at/
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglichen
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
genannt.
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die
Emailadresse  fragen.oberbank@hauptversammlung.at der Gesellschaft.
2) Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ab
10:00 Uhr im Internet unter www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream [http://
www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream] verfolgen.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).
Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformation hingewiesen.
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
Information, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird.
II) TAGESORDNUNG
1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, des (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichts sowie des (konsolidierten) Corporate Governance
Berichts; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2019
2) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
2019
3) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019
4) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2019
5) Wahlen in den Aufsichtsrat
6) Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2021
7) Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
8) Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung
9) Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 und die folgenden Geschäftsjahre
10) Beschlussfassung über den Widerruf der in der 138. ordentlichen
Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gem. § 65 Abs.1 Z. 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum
Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer
von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 140. ordentlichen
Hauptversammlung.
11) Beschlussfassung über den Widerruf der in der 138. ordentlichen
Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gem. § 65 Abs.1 Z. 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des
Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der
140. ordentlichen Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65
Abs. 1 Z 7 AktG
12) Beschlussfassung über den Widerruf der in der 138. ordentlichen
Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 %
des Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer von 30 Monaten ab dem
Tag der Beschlussfassung der 140. ordentlichen Hauptversammlung
III) UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 29. April 2020 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglich:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrats,
  jeweils für das Geschäftsjahr 2019;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 12,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Vergütungspolitik für Vorstand und Aufsichtsrat,
* Satzungsgegenüberstellung,
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung sowie
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").
  IV) NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
  Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
  virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
  sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. Mai 2020
  (Nachweisstichtag).
  Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-
  GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
  Gesellschaft nachweist.
  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
  am 15. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
  Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
  (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
  gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt
  Per Telefax: +43 (1)8900 500-46
  Per E-Mail:  anmeldung.oberbank@hauptversammlung.at
  (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
  (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
  Per Post oder Boten: Oberbank AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
  60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT: OBKLAT2L (Message Type MT598, unbedingt bei Stammaktien ISIN
AT0000625108, bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625132 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625108
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625132 bei Vorzugsaktien,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 10. Mai 2020
  (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegengenommen.

V) BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV
nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Oberbank AG am 20. Mai
2020 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 29. April 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft
unterwww.oberbank.at/hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung]
ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
VI) HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1) Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 29. April 2020 (24:00 Uhr, MESZ)
der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Oberbank AG, Abteilung
Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere
Donaulände 28, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
2) Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 11. Mai 2020 (24:00 Uhr,
MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37556 oder Post bzw.
Boten an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas
Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an 
andreas.pachinger@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
verwiesen.
3) Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus elf von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und sechs vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den elf
Kapitalvertretern sind acht Männer und drei Frauen; von den
Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und vier Frauen.
Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass
es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden drei Männer als
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. Aufgrund des Beschlusses in der ao
Hauptversammlung vom 4. Februar 2020, den Aufsichtsrat von elf auf neu zehn
Mitglieder zu reduzieren, sind daher von der Hauptversammlung zwei Mitglieder zu
wählen, um diese Zahl zu erreichen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner
Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und §
86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch
Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des
Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören, was aber in
diesem Fall ohnedies erfüllt ist.
4) Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.oberbank@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar
so rechtzeitig, dass diese spätestens am 15. Mai 2020 bei der Gesellschaft
einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 29. April 2020
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung
[http://www.oberbank.at/hauptversammlung] abrufbar ist.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die
Emailadresse  fragen.oberbank@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5) Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der Hauptversammlung durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis
der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer
entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
dieser Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 11. Mai 2020 in
der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
6) Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen
Stimmrechtsvertreter , die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und
alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch
auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Oberbank AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Oberbank AG unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse  datenschutz@oberbank.at oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen: Oberbank AG, Datenschutzbeauftragter, Untere
Donaulände 28, 4020 Linz.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
www.oberbank.at [http://www.oberbank.at/] zu finden.
VII) WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 32.307.300 auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien und 3.000.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-
Stückaktien ohne Stimmrecht. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 177.684
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht. 192 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29
AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 32.129.424 Stück.
Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden
Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der
Hauptversammlung kommen können.
Linz, im April 2020 Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Andreas Pachinger
0043 / 732 / 7802 - 37460 
andreas.pachinger@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
Email:        sek@oberbank.at
WWW:      www.oberbank.at
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Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
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    EANS-Adhoc: Oberbank AG / Reduzierte Dividende für 2019

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    Emittent: Oberbank AG Untere Donaulände 28 A-4020 Linz Telefon: +43(0)732/78 02-0 FAX: +43(0)732/78 58 10 Email: sek@oberbank.at WWW: www.oberbank.at ISIN: AT0000625108, AT0000625132 Indizes: WBI Börsen: Wien Sprache: ...