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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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18.05.2020

                                  Oberbank AG
                                      Linz
                                   FN 79063 w
                       ISIN AT0000625132 (Vorzugsaktien)
        Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der
                                  Oberbank AG
                  für Dienstag, den 9. Juni 2020 um 09:00 Uhr
                        in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1
Die Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Aktionärinnen UniCredit Bank Austria
AG, FN 150714 p, und CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN 230033 i, vom
29.4.2020.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER
VORZUGSAKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Vorzugsaktionäre und sonstigen Teilnehmer
beschlossen, die neue gesetzliche Regelung auch für diese gesonderte Versammlung
der Vorzugsaktionäre in Anspruch zu nehmen.
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Oberbank AG am 9. Juni 2020
wird iSd der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) als "virtuelle Versammlung"
durchgeführt.
Dies bedeutet, dass bei der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der
Oberbank AG am 9. Juni 2020 Vorzugsaktionäre nicht physisch anwesend sein
können.
Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle
Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte
der Vorzugsaktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
besonderen Stimmrechtsvertreter.
Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 19. Mai
2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.oberbank.at/
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglichen
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
genannt.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Versammlung selbst im Wege der
elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in
Textform per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse 
fragen.vorzughv.oberbank@hauptversammlung.at der Gesellschaft.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei dieser gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre Stammaktionäre keine Rechte ausüben können, sohin weder das
Stimmrecht, das Recht Anträge zu stellen, das Recht Widerspruch zu Protokoll zu
erheben, noch das Auskunftsrecht.

2. Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-
GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

Alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft können die gesonderte Versammlung der
Vorzugsaktionäre am 9. Juni 2020 ab 09:00 Uhr im Internet unter www.oberbank.at/
vz-versammlung-livestream [http://www.oberbank.at/vz-versammlung-livestream]
verfolgen.

Durch die Übertragung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im
Internet haben alle Vorzugsaktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, durch
diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu folgen und die Ausführungen des
Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Vorzugsaktionäre zu verfolgen.

Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformation hingewiesen.

Wir bitten die Vorzugsaktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
Information, in welcher auch der Ablauf der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre dargelegt wird.

II. TAGESORDNUNG

  1. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung der Satzung in § 4 Abs 1
     dahingehend, dass sämtliche bestehenden Vorzugsaktien durch Aufhebung des
     Vorzugs gemäß § 129 AktG in Stammaktien umgewandelt werden


     III. UNTERLAGEN ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE;
     BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
     Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 19. Mai 2020 auf der im
     Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
  www.oberbank.at/hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung]
     zugänglich:


* Einberufungsverlangen der Aktionärinnen UniCredit Bank Austria AG und CABO
  Beteiligungsgesellschaft m.b.H.,
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung sowie
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

  IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung
  des Stimmrechts und der übrigen Vorzugsaktionärsrechte, die im Rahmen dieser
  virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind,
  richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 30. Mai 2020
  (Nachweisstichtag).
  Zur Teilnahme an dieser virtuellen Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV
  ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Vorzugsaktionär ist und dies der
  Gesellschaft nachweist.
  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
  am 4. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
  Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

  (1) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
  gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt
  Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-61
  Per E-Mail:  anmeldung.vorzughv.oberbank@hauptversammlung.at
  (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
  (2) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
  Per Post oder Boten:Oberbank AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60,
  8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT: OBKLAT2L (Message Type MT598, unbedingt bei Vorzugsaktien ISIN
AT0000625132 im Text angeben)

Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut
zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Vorzugsaktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
  natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
  juristischen Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Vorzugsaktionärs, ISIN
  AT0000625132,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des
  Nachweisstichtages 30. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegengenommen.


V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Vorzugsaktionär, der zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen
in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Oberbank AG am 9. Juni 2020
können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.
Jeder Vorzugsaktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am
19. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.oberbank.at/
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER VORZUGSAKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Vorzugsaktionäre nach § 109 AktG
Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
21. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse
Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger,
4020 Linz, Untere Donaulände 28, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen.
Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden
Vorzugsaktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der
Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die
nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Vorzugsaktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Vorzugsaktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 28. Mai 2020 (24:00
Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37556 oder Post
bzw. Boten an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag.
Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an 
andreas.pachinger@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Die Vorzugsaktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Vorzugsaktionären, die
nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Vorzugsaktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Vorzugsaktionäre nach § 118 AktG
Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse  fragen.vorzughv.oberbank@hauptversammlung.at zu
übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 4. Juni 2020 bei
der Gesellschaft einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 19. Mai 2020
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung
[http://www.oberbank.at/hauptversammlung] abrufbar ist.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
AktG während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre von den
Vorzugsaktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail
direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse 
fragen.vorzughv.oberbank@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen
festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Vorzugsaktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

4. Anträge von Vorzugsaktionären in der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre nach § 119 AktG
Jeder Vorzugsaktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
berechtigt, in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu
stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im
Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Vorzugsaktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Information zum Datenschutz der Vorzugsaktionäre
Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Vorzugsaktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Vorzugsaktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Vorzugsaktionären ist für die
Teilnahme von Vorzugsaktionären und deren Vertretern an der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur
solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach
Weisung der Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit
diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Vorzugsaktionär an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
teil, können die besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. Die Oberbank AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Vorzugsaktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig
sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von
Vorzugsaktionären gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen
Vorzugsaktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Vorzugsaktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Vorzugsaktionäre gegenüber der Oberbank AG
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse  datenschutz@oberbank.at oder über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen: Oberbank AG, Datenschutzbeauftragter,
Untere Donaulände 28, 4020 Linz.

Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
www.oberbank.at [http://www.oberbank.at/] zu finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in
32.307.300 auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien und 3.000.000 auf Inhaber
lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Stimmrecht. In der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktien stimmberechtigt, wobei jede Vorzugs-
Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Versammlung 60.749 Vorzugs-Stückaktien als eigene Aktien.
Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. 24 Vorzugs-
Stückaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt.
Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien (Vorzugsaktien) beträgt demzufolge
im Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
2.939.227 Stück.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre weder Vorzugsaktionäre noch Gäste zum
Veranstaltungsort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kommen
können.

Linz, im Mai 2020 Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Andreas Pachinger
0043 / 732 / 7802 - 37460 
andreas.pachinger@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
Email:        sek@oberbank.at
WWW:      www.oberbank.at
ISIN:        AT0000625108, AT0000625132
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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