Tipps für den Alltag
Vorfahrt in Parkhäusern und auf Parkplätzen
Coburg (ots)
Peter H. fährt ins Parkhaus. Stockwerk für Stockwerk sucht er einen freien Platz. Plötzlich sieht er rechts einen Pkw vom oberen Parkdeck herunterkommen und tritt auf die Bremse. Zu spät: In derselben Sekunde verkeilen sich die Kotflügel der beiden Autos schon ineinander.
Als die beiden Autofahrer aussteigen, können sie sich wegen der Schuldfrage nicht einigen. Warum? Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe erläutert die Rechtslage.
Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts Kommende Vorfahrt, doch gilt sie in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz nicht zwangsläufig. Auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung muss per Schild ausdrücklich hingewiesen werden. Unterbleibt das, müssen Benutzer der Pflicht zur verkehrsüblichen Sorgfalt genügen. Das heißt: langsam fahren, bremsbereit sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten.
Weder Peter H. noch sein Kollisionspartner haben sich entsprechend verhalten. Das heißt, beide trifft ein Teil der Schuld. Fazit: Die beiden Kfz-Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner übernehmen jeweils einen Teil des Fremdschadens. Für die Fahrer bedeutet das, ohne Vollkasko-Versicherung muss jeder der beiden einen Teil seines eigenen Schadens selber bezahlen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Karin Benning Tel. 0 95 61/96-20 82 e-mail: karin.benning@huk-coburg.de
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