Tipps für den Alltag
Beim Gebrauchtwagenkauf an Versicherungsschutz denken
Coburg (ots)
Wer ein Auto kaufen will, entscheidet sich oft nicht für ein Neues, sondern für einen Gebrauchtwagen. Ausschlaggebend dafür, welches das richtige Fahrzeug ist, sind zumeist Zustand und Preis des Wagens. Doch wer sein neues Auto von einem Privatmann kauft, sollte nicht vergessen: Mit dem Kauf übernimmt er grundsätzlich den dazugehörigen Kfz-Versicherungvertrag, darauf weist die HUK-COBURG Versicherungsgruppe hin.
Der Käufer hat aber, ebenso wie der Versicherer, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Recht gilt als wahrgenommen, wenn der Käufer das Auto mit der Doppelkarte eines anderen Versicherers auf seinen Namen ummeldet. Übernimmt der Käufer den Vertrag vom Verkäufer, müssen beide Seiten entscheiden, wie sie es mit der Beitragszahlung für das laufende Versicherungsjahr halten. Gegenüber dem Versicherer haften Käufer und Verkäufer hierfür gleichermaßen.
Der Vertrag des Käufers wird übrigens nach seinen persönlichen Risikomerkmalen, also beispielsweise nach seiner jährlichen Fahrleistung oder seinem Schadenfreiheitsrabatt, eingestuft. Seinen Schadenfreiheitsrabatt kann der Verkäufer selber weiter nutzen.
Verhalten sich beide Seiten regelkonform, gibt es keine Probleme. Was ist aber, wenn der Käufer das Auto nicht ummeldet oder vor der Ummeldung einen Schaden verursacht, oder wenn der Verkäufer entgegen der Absprache ein nicht-versichertes Auto übergibt?
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte immer ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. - Manche Versicherer, wie die HUK-COBURG, stellen ihren Kunden kostenlos Musterverträge zur Verfügung. (Der Vertrag kann unter http://www.huk.de auch im Internet abgerufen werden.) - Im Vertrag sollten beide Seiten die genaue Uhrzeit der Autoübergabe festhalten. Je eine Kopie des Vertrags ist an die Kfz-Zulassungsstelle und an die Versicherungsgesellschaft zu schicken. Verursacht dann der Käufer noch vor der Ummeldung einen Unfall, zahlt die Versicherung den Schaden.
Dies gilt auch, wenn der Käufer "vergisst", das Auto umzumelden und später einen Unfall verursacht. Der Verkäufer haftet in diesem Fall für die Versicherungsprämie des laufenden Versicherungsjahrs.
Um dies zu vermeiden sollte der Kaufvertrag auch eine Erklärung des Käufers enthalten, ob er den Versicherungsvertrag fortführt oder ihn kündigt und bei einer anderen Gesellschaft eine Versicherung beantragt. Leider sehen selbst manche Muster-Kaufverträge eine solche Klausel nicht immer vor.
Erklärt der Käufer, er übernehme die Kfz-Versicherung des Verkäufers, hält sie sich wegen der Beitragszahlung künftig an den Käufer. Erklärt der Käufer, die Versicherung zu kündigen, unterlässt es dann aber, wird die Zulassungsstelle versuchen, das Auto aus dem Verkehr zu ziehen, weil für das Auto kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Der Käufer wiederum sollte sich, bevor er losfährt, auf jeden Fall vergewissern, dass für das Auto noch Versicherungsschutz besteht. Am besten lässt er sich vom Verkäufer die Versicherungspolice und den Nachweis, dass die Prämie bezahlt ist, zeigen. Außerdem muss er darauf achten, dass die Kennzeichen noch den amtlichen Stempel tragen. Sonst läuft er Gefahr, eventuell vor der Ummeldung angerichtete Schäden selber bezahlen zu müssen.
Ansprechpartnerin bei Rückfragen Karin Benning (T. 0 5 61/96-20 82; e-mail karin.benning@huk-coburg.de)
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