Flieger zu spät - unliebsame Überraschungen im Hotel
Wie verhält man sich richtig - was muss man bedenken?
Coburg (ots)
Tipps für den Alltag
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr: Soweit die Theorie. Es geht auch anders, leider. Häufige Ärgernisse: Das Flugzeug hebt verspätet ab oder das Hotel am Urlaubsort hält nicht, was es versprochen hatte. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken?
Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung selbst verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Flugstrecke ab. Wieviel das Ticket gekostet hat, spielt keine Rolle.
Die Fluggastrechteverordnung ist, wie die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.
Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst, wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.
Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte (http://ots.de/nAKZMO) zurückgreifen.
Auch Pauschalreisende können diesen Rechtsweg beschreiten. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen. Bei der Durchsetzung von beider Ansprüche hilft die Rechtsschutzversicherung. Gerade Letztere lässt sich oft nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.
Hotel daneben
Faktensammeln heißt es auch, wenn statt eines ruhigen Strandhotels mit breitem Sportangebot Schimmel im Badezimmer und ohrenbetäubender Lärm vor dem Zimmer auf einen warten. Damit das Hotel Abhilfe schaffen kann, müssen Mängel schnellst möglich beanstandet werden. Wer in ein teureres Zimmer ziehen und dafür auch noch zahlen soll, kann die Mehrkosten in der Regel nach Urlaubsende zurückfordern. Findet sich keine Lösung, müssen Mängel aufgelistet und fotografiert werden. Weigert sich die Hotelleitung, die Mängelliste zu unterschreiben, tut es auch die Unterschrift eines Zeugen. Die Dokumentation ist wichtig. Nur wer zu Hause nachweist, Mängel nachdrücklich beanstandet zu haben, kann Ansprüche geltend machen. Aber solche Dokumentationspflichten sind lästig: Für die entgangene Urlaubsfreude gibt es deshalb noch ein zusätzliches Zuckerl in Form einer materiellen Entschädigung.
Rechtliche Schritte gegen ein Reiseunternehmen oder als Individualreisender gegen ein Hotel können zwei Jahre lang geltend gemacht werden. Fristbeginn ist das vertraglich vorgesehene Reiseende.
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