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Tipps für den Alltag
Gretchenfrage: Unfall wegen Alkohol?

Coburg (ots)

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Wer genehmigt
sich zur Faschingszeit nicht mal gerne einen Cocktail oder ein Glas
Wein. Ans Steuer sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen
Faschingsparty allerdings nicht mehr setzen. Schon wenig Alkohol im
Blut lässt das Unfallrisiko drastisch steigen: Mit 0,5 Promille hat
es sich bereits verdoppelt, bei 0,8 Promille vervierfacht. Und stellt
sich nach einem Unfall heraus, dass der Fahrer zu viel getrunken
hatte, hat dies nicht allein strafrechtliche Konsequenzen, auch der
Versicherungsschutz bleibt davon oft nicht unberührt.
„Viele fühlen sich nach zwei, drei Gläsern Wein noch absolut als
Herr des Geschehens", weiß Wolfgang Beringer, Schadenexperte der
HUK-COBURG Versicherungsgruppe. Doch der Gesetzgeber geht von den
Fakten aus, und die sprechen eine andere Sprache. Spätestens ab 0,5
Promille lässt die Reaktionsfähigkeit drastisch nach. Deshalb geht
die Polizei hier bereits von einer Ordnungswidrigkeit aus und
verhängt ein Bußgeld. Ab 0,8 Promille droht der Führerscheinentzug.
Soweit die strafrechtliche Seite. Doch sollte es zu einem Unfall
kommen, spielt der Alkoholspiegel im Blut natürlich auch eine Rolle
beim Versicherungsschutz. „Fahrtüchtig ist jemand, wenn er eine
Verkehrssituation erkennen und angemessen darauf reagieren kann",
bringt es der Schadenexperte auf den Punkt. „Wer jedoch in
Schlangenlinien fährt und parkende Autos rammt oder von der Straße
abkommt, hat diese Grenze eindeutig überschritten." Wie viel Alkohol
der einzelne getrunken haben muss, bevor es zu solchen
Ausfallerscheinungen kommt, ist individuell verschieden. Im
Extremfall langt schon ein Glas Sekt. Ist der Alkohol eindeutig für
den Unfall verantwortlich greift in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie
befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht.
Was heißt das? „Der Schutz des Geschädigten steht natürlich an
erster Stelle", erklärt der Schadenexperte der HUK-COBURG. „Darum
reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, doch
anschließend nimmt sie den Fahrer in Regress." Maximal 5.000 ¤ kann
sie sich vom Schädiger zurückholen.
Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung
sein. „Hier erlischt der Versicherungsschutz, sobald der Fahrer einen
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat", warnt der Schadenexperte.
Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die
Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Das heißt: Der
Alkoholgenuss wird automatisch als ursächlich für den Unfall
angesehen. Damit ist die grobe Fahrlässigkeit in der Regel gegeben.
Jedoch langen auch geringere Alkohol-Mengen, um den
Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend ist die Frage: War der
Alkohol ursächlich für den Unfall?
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82/83
Fax: 09561 96-3680 
presse@huk-coburg.de
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