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Gut zu wissen: Tipps für den Alltag
Auf die Menge kommt es an
Zuviel Alkohol kann Versicherungsschutz kosten

Coburg (ots)

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Ans Steuer
sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings
nicht mehr setzen. Schon wenig Alkohol im Blut lässt das Unfallrisiko
drastisch steigen: Mit 0,5 Promille hat es sich bereits verdoppelt, 
bei 0,8 Promille vervierfacht. Und stellt sich nach einem Unfall 
heraus, dass der Fahrer zu viel getrunken hatte, hat dies nicht 
allein strafrechtliche Konsequenzen, auch der Versicherungsschutz 
bleibt, so die HUK-COBURG, davon oft nicht unberührt.
Viele fühlen sich nach zwei, drei Gläsern Wein noch absolut als 
Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und 
die sprechen eine andere Sprache. Spätestens ab 0,5 Promille lässt 
die Reaktionsfähigkeit drastisch nach. Deshalb geht die Polizei hier 
bereits von einer Ordnungswidrigkeit aus und verhängt ein Bußgeld. Ab
0,8 Promille droht Führerscheinentzug.
Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zu einem Unfall 
kommen, entscheidet die Alkoholkonzentration im Blut auch über den 
Versicherungsschutz. Fahrtüchtig ist jemand, wenn er eine Situation 
erkennen und angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt, 
Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze 
überschritten. Wichtig zu wissen: Wie viel Alkohol zu solchen 
Ausfallerscheinungen führt, ist individuell unterschiedlich. Im 
Extremfall langt schon ein Glas Sekt. Ist der Alkohol eindeutig für 
den Unfall verantwortlich greift in der 
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie 
befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht.
Was heißt das? Der Schutz des Geschädigten steht im Vordergrund, 
darum reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden. 
Anschließend nimmt sie den Fahrer jedoch in Regress. Maximal 5.000 ? 
kann sie sich vom Schädiger zurückholen.
Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung 
sein. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht
die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der 
Alkoholgenuss gilt also automatisch als ursächlich für den Unfall. 
Jedoch können auch geringere Alkohol-Mengen genügen, um den 
Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend ist die Frage: War der
Alkohol ursächlich.
Ansprechpartnerin:
Karin Benning
HUK-COBURG Pressestelle 
T 0 95 61/96-20 84 
Mail  Karin.Benning@huk-coburg.de

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