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Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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26. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG am 8. Juni 2010

Wiener Privatbank SE (FN 84890 p) ISIN AT0000741301 (die "Gesellschaft")

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Dienstag, den 8. Juni 2010, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, am Sitz der Gesellschaft in der Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, stattfinden wird.

TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht, Corporate Governance-Berichts, IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlages gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz und Berichts des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz sowie Jahresberichts des Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2009.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2009.

5. Wahl des Bankprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011.

6. Wahlen in den Verwaltungsrat.

7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009.

8. Beschlussfassung über den Widerruf der in der Hauptversammlung am 28. Mai 2008 erteilten Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels. Der niedrigste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27 und der höchste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,00. Die eigenen Aktien sind dem Handelsbestand zuzuführen. Der Bestand an eigenen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG erworbenen Aktien darf 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft am Ende eines Tages (24:00 Uhr) nicht übersteigen. Der Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der allenfalls gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 8 AktG erworbenen bzw zu erwerbenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

9. Beschlussfassung über den Widerruf der in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2008 erteilten Genehmigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien unter gleichzeitiger Beschlussfassung über

a) die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Ermächtigung des Verwaltungsrats, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG zum Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % vom Grundkapital der Gesellschaft, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 7,27 und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 50,00 pro Aktie beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den Verwaltungsratsbeschluss und das jeweils darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;

b) die Ermächtigung des Verwaltungsrates, die auf Grundlage des Beschlusses gemäß Punkt 9.a) der Tagesordnung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungs¬beschluss einzuziehen (samt Ermächtigung des Verwaltungsrates der Gesellschaft, über Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; sowie

c) die für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien auch eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, allenfalls unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)

Ab Dienstag, den 18. Mai 2010, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 5, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 - 15:00 Uhr, Wiener Zeit, neben dieser Einberufung zur Hauptversammlung noch folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

• UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht • IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und -lagebericht • Corporate Governance-Bericht • Vorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums über die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz • Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz • Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz • Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs 1 AktG zu allen Tagesordnungspunkten • Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der designierten Verwaltungsratsmitglieder • Lebensläufe der designierten Verwaltungsratsmitglieder • Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG sowie • Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

Beantragung von Tagesordnungspunkten: Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 18. Mai 2010, an der Adresse Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 27. Mai 2010 per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung das Auskunftsrecht zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Gem. Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Samstag, den 29. Mai 2010, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 2. Juni 2010 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Textform ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Zu den Anforderungen an die Depotbestätigung siehe die weiterführenden Hinweise unter www.wienerprivatbank.com.

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch eine § 10a Abs 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines öffentlichen Notars (Besitzbestätigung), die der Gesellschaft spätestens am 2. Juni 2010 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Bestätigungen sind per Post an die Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zu übermitteln.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an die Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31 - 710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 7. Juni 2010, 17:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an die Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel übermitteln werden.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 33.486.187,06 und ist in 4.606.078 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 06. Mai 2010, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 336.284 eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 4.269.794 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im Mai 2010

Der Verwaltungsrat

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Rückfragehinweis:

Wiener Privatbank SE
MMag. Dr. Helmut Hardt, Geschäftsführender Direktor -
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
Mag. Sascha Herczegh, Geschäftsführender Direktor -
sascha.herczegh@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com ;

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl - r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87 -331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
WKN: 074130
Index: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Wien / Amtlicher Handel

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